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selbst nach der Stadt München Recht und Freyheiten zwischen den vertriebenen und beschädigten Bür-gern als auch den Beschädigern von München richten soll, welche von den genannten Herzogen nachIngolstadt vorgefordert werden sollen. Die zu Geppingen beschlossene gütliche Rechnung soll zwi-schen hie und kommende Pfingsten gestellt und nach derselben Alles bereinigt werden in so fernesich hieraus ergeben wird, dass ein Theil zuViel oder zuWenig erhalten habe; wenn den HerzogenErnst und Wilhalm der gegenwärtige Pfleger von Wasserburg nicht gefiiglich ist, so sollen sie sichüber Aufstellung eines andern Pflegers mit dem Herzog Stephan vereinigen; hinsichtlich der Briefeüber Lengenfelt und Sulzbach soll sowohl für die Herzoge Ernst und Wilhalm als auch für die Her-zoge Stephan und Ludwig gänzliche Gleichheit bestehen, da die Heirath nicht vor sich gegangen ist;die Foderungen welche die Herzoge Ernst und Wilhalm an den Herzog Stephan wegen zweyer Bürgermachen welche von Ingolstat und Wasserburg vertrieben und beschützt worden sind, sollen wie dieder obenerwähnten Bürger von München zwischen hie und kommenden Jörgen Tage zu Ingolstadtentschieden werden; hinsichtlich der 100,000 Guldeu Ilauptgeldes, über welche der römische undbehemische König den genannten 4 Herzogen einen Schuldbrief gegeben, welchen aber Herzog Ludwigvom Waldecker und den Preisingern etc. an die dieser Brief verpfändet war eingelöst hat, sollen dieHerzoge Ernst und Wilhalm auf die Hälfte Anspruch haben, wenn sie binnen Jahresfrist die treffendeSumme an Herzog Ludwig bezahlen; die Herzoge Ernst und Wilhalm sollen sich mit dem HerzogeLudwig hinsichtlich ihrer Foderungen wegen des vom römischen Könige abgenommenen SchlossesIlirssawe binnen eines Jahres gütlich vereinigen; wenn der Herzog Ludwig dem Kloster KaishaimSchaden zugefügt hat, so soll er demselben in andern Sachen desto gnädiger seyn; Herzog Ludwigsoll die von ihm verpfändete Veste Swaben zwischen hie und kommenden Baptisten Tage einlösen,damit die Herzoge Ernst und Wilhalm zu ihrem Antheil kommen; Herzog Stephan welcher von denLeuten der Herzoge Ernst und Wilhalm überrennt und an seinem Zaume genöttet worden ist, sollvon letztgenannten Herzogen um Verzeihung gebeten werden; an den 25,000 Gulden welche von demvon Maylan noch ausständig sind, soll jeder dieser Herzoge gleichen Antheil haben; Herzog Stephansoll sein Heirathgut billig voraus erhalten, also auch die ihm desshalb verpfändeten Schlösser innenhaben bis dieselben gelöst werden; was die Herzoge Stephan, Ernst und Wilhalm der Landschaft wegeneines gemeinen Rathes verbrieft haben, das sollen sie halten; wenn Herzog Ludwig heirathen will,so soll gehalten werden was hierüber verbrieft worden ist; hinsichtlich der Zusprüche welche HerzogLudwig an den Herzog Ernst macht, dass der Machseirainer welcher Pfleger zu Landsperg ist, seitder Berichtigung zu Landsperg die armen Leute zu Pessingen genöthigt habe die Gült hinein genLandsperg zu führen, soll es zwischen hie und nächsten Jörgen Tag zu einer gütlichen Richtungkommen; hinsichtlich der Ansprüche welche Herzog Ludwig an den Herzog Ernst wegen der ihmvon seinem Vater Stephan verbrieften Gült auf dem Zolle zu München macht, soll Herzog Ernst nichtszu geben schuldig seyn; hinsichtlich der Briefe über Giengen soll jedem dieser Herzoge gleicherAntheil zustehen; die Zweyung zwischen Herzog Ernst und Warmut Pienznauer soll gänzlich auf-liören, und soll diesem Pienznauer welchem vom Herzog Stephan und dem seligen Herzoge Hansder Kützenpücliel versetzt worden, und Rattenberg desshalb sein Fürpfand ist, Alles in denI hierüber bestehenden Briefen gehalten werden; die Zusprüche welche die genannten Herzoge
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