Sprachliche Gleichberechtigung vor Amt und Gericht.
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Sprache geeigneten Lehrern, und zweitens der Mangel an passendenLehrbüchern, und es wurde daher im Einverständnisse mit dem ruthc-nischen Nationalrathe die Bestimmung getroffen, daß vorläufig, bisdiesen beiden Mängeln abgcholfcn sein würde, die deutsche Vortrags-sprachc bcibchaltcn werden solle; für die Beistellung geeigneter Schul-bücher zu sorge», war eine der Hauptaufgabe» der ncugegründctcuMatica ruska. Zunächst wurde für eine Lehrkanzel der ruthcnischenSprache an der Lcmbcrgcr Universität Vorsorge getroffen und JacobFcdorovic Holowacky als der geeignetste zur Versetzung derselben auserlesen.
In einer ähnlichen Lage wie die Nuthcncn Galiziens befanden sichdie kraincrischen Slovcnen. Diese nahmen erst einen großen Anlauf, sicverlangten in einer au das Unterrichts-Ministerium gerichteten Eingabenicht weniger als die Errichtung einer eigenen Universität in Laibach.Allein wenn es sich um die Vertretung ihrer nationalen Interessen anderselben fragte, mußten sie sich , doch gestehen daß dazu noch so viel wiealles fehle. Selbst dem ersten und dringendsten Bedürfnisse jeder höherenSprachentwicklung, der Znstandcbringung eines umfassenden Wörterbuchsder slovcnischen Sprache, war noch nicht genügt. Der gefeierte Vodnikhatte diesem Mangel abznhclfcn sich ernstlich bemüht; allein er war über-feiner Arbeit ans den Lebenden geschieden und cs hatte sich seitdem nie-mand gefunden sie wciterzuführen. Das beschloß nun der Laibachcr Ver-ein zu thnn und für diesen Zweck vor allein das unvollendete Mannscriptdes verstorbenen Meisters, das sich in den Händen des ProfessorsMctelko befand, zu erwerben. Darnach galt cs, die wissenschaftlicheTerminologie fcstznsetzcn, Lehrbücher für die verschiedenen Disciplinenabznfassen n. s. w.
Nebst der Berücksichtigung der Landessprachen im Unterricht war esaber weiter ihre gleichberechtigte Geltung vor Amt und Gericht, wasdie Nationalen anstrcbtcn. Gewiß war dieses Verlangen nicht wenigerbillig als daö crstcrc. Wenn dem Bürger Gesetze und Verordnungenzukommcn, die er zur Richtschnur seines Handelns machen soll; wenn ervon Behörden Aufträge empfängt, denen er sich zu fügen oder denengemäß er etwas zu leisten hat; wenn über das Mein und Dein oderüber Schuld und Nichtschnld verhandelt und abgcsprochcn wird, hat ergcwiß das wohlbcgründcte Rc!lst und hat die Regierung die unabweis-bare Pflicht, daß alles dieß in einer Sprache veranstaltet werde, die Jenen,die ihr Inhalt angelst, verständlich ist. Das war unter dem Walten