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2 (1870) Revolution und Reaction im Spätjahre 1848
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Die Linidcr der ungarischen n. böhmischen Krone.

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einer Umstürzung aller territorialen Verhältnisse ausgcwichen und andrer-seits dem Vorwürfe, daß man die frühere Unbilligkeit nur ans ein anderesFeld übertragen wolle, begegnet werden, so waren es zwei Grundsätze,an denen man fcstzuhaltcn hatte:

erstens daß die Lösung der Nationalitäts-Frage nicht ohneRücksicht auf die st aatsrecht lich-g ebictlich cn Verhält-nisse zu suchen sei, diese letzteren vielmehr die Vorbedingung undden Unterbau für die Behandlung der erstem abgcbeu müssen undzweitens daß auf dieser Grundlage und innerhalb dieser Gränzcnnicht von irgend einer nationalen Über- und Unterordnung, sondernnur von nationaler Gleichstellung die Rede sein dürfe.

In crstcrcr Hinsicht waren die Magyaren vorangcgangcn, indemsie, bei aller Vorliebe für ihre Nationalität, den staatsrechtlichen Grund-satz der Integrität des Gebietes der St. Stephans-Krone an die Spitzeihrer Bestrebungen stellten: in Beziehung auf das andere Moment dasLosungswort gegeben zu haben, war das unbestrittene Verdienst derEcchoslavcn, die aber gleichzeitig auch auf der Anerkennung der staatsrecht-lichen Sonderheit des böhmischen Krongcbictes bestanden.

Doch schien man sich in Böhmen von Anfang weder über denUmfang noch über die Tragweite dieses letztem Grundsatzes vollkommenklar zu sein. Der Artikel 2 der erste» Prager Petition (13. März 1848)verlangte in dieser Hinsicht dieAnbahnung des Verbandes von Böhmen,Mähren und Schlesien zu gemeinsamer Stände-Versammlnng", ein Ver-langen das in dem kaiserlichen Cabincts - Schreiben vom 8. April alseinGegenstand der Verhandlung auf dem nächsten Reichstage" bezeichnetwurde. Daß im Lande alle öffentlichen Ämter und Gerichtsbehördennur durch solche besetzt werden sollten, die beider Landessprachen kundigseien, war eine mit dem Grundsätze der nationalen Gleichberechtigung innahem, wenn auch nicht in nothwcndigcm Zusammenhang stehende For-derung; ungerechtfertigt aber war cs zu verlangen, daß alle Beamtenund Richter auch nurgebürtige Böhmen" sein sollten, und ganz ent-sprechend wurde daher vom Monarchen (a. h. Cab. Schr. v. 8. AprilAbsatz 9) das erstem gewährt, das letztere stillschweigend abgelchnt. DasVerhültniß der zur böhmischen Krone gehörigen Länder dachte man sichso, daß für die Gcsammtheit derselben in Prag eigene Central-Behördenunter einem verantwortlichen Minister des Innern errichtet würden unddaß alljährlich eine gemeinschaftliche böhmisch-mähristh-schlcsische Landes-