202 Nationale Gleichberechtigung n. staatsrechtliche Föderation.
Vertretung abwechselnd in den Hauptstädten Böhmens und Mährensznsammenkomme; doch sollte weder durch das ein' noch andere den „spe-cicllen Provincial-Jntercssen" der einzelnen Kronländcr präjudicirt werden.Diese Punkte waren offenbar solcher Art, daß darüber auch die Mährerund Schlesier gehört zu werden verlangen durften, und von Seite desHofes wurde darum vorläufig nur die „Errichtung verantwortlicherEcutral-Bchördcn für das Königreich Böhmen in Prag mit einem aus-gedehnteren Wirkungskreise" (a. h. Cab. Schr. Absatz 3) zngcstandcn.In Schlesien war die Mehrzahl der Bewohner einer näheren Verbin-dung mit Böhmen entschieden mißgünstig gestimmt, wie denn auch infrüheren Jahrhunderten, da noch der böhmische Staat selbständig gewesen,die schlesischen Fürsten und Stände stets eine gewisse Sonderstellungangcstrcbt hatten. Auch in Mähren waren cs im Jahre 1848 eigentlichnur die Vertreter am Slavcn-Congrcsse, die im Namen ihrer Laudes-gcnossen, der „angestammten Brüder der Böhmen", das Verlangenstellten „daß die oberste verantwortliche Central - Stelle für Böhmenauch die innern Angelegenheiten Mährens in den Bereich ihrer Ver-pflichtungen aufnchmc" und „daß die Ausschüsse des böhmischen undmährischen Landtags sich zu gemeinschaftlichen Bcrathnugcn versam-meln" '^). Sonst gab cs eine jedenfalls schr bedeutende Partei imLande, die, ohne den „viclhundcrtjährigcn Verband mit der Krone Böh-men" in Frage zu stellen, auf eigener Volksvertretung und Proviucial-Vcrfassuug und von Böhmen unabhängiger Verwaltung bestand. Zualle dem kam, daß das geschichtlich nachweisbare Vorbild der ehemaligen,Böhmen Mähren und Schlesien gemeinschaftlichen (s. g. General-)Landtage weit von dem entfernt war, was man nun unter Volksvertre-tung und legislativer Körperschaft verstand und auf die Länder der St.Wenzels-Krone angcwcndct wissen wollte '^).
Was das staatsrechtliche Verhältnis; der einzelnen Länder zum Reichebetraf, so schieden sich in dieser Hinsicht von allem Anfang zwei Parteiengegeneinander ab, von denen die eine das Hauptgewicht auf den gemein-schaftlichen Mittelpunkt, die andere auf die zum Ganzen zusammcnwir-kcndcu Theilc legte; aber es gab keinen Ccntralisten der nicht den ein-zelnen Ländern eigene Landtage zugestand, und es gab keinen Deceutra-listcn der nicht für den Gesammtstaat einen Reichstag znlicß. DerStreit drehte sich immer nur um das Mehr oder Weniger, das demGanzen oder seinen politsch-nationalcn Bcstandtheilen znfallen solle. Zum