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III. 30. Belagerungszustand.
Presse wurde beschränkt; Placate und Flugschriften sollten nur nachvorheriger Bewilligung der Militär-Behörde gedruckt und ausgegebenwerden. Alle ohne standhältige Nachweisung der Ursache ihres Aufent-haltes in Wien weilenden Ausländer oder nicht nach Wien Anständi-gen Inländer mußten die Stadt verlassen. Auf Verleitung voll Sol-daten zum Treubruch oder Aufreizung zum Aufruhr war standrecht-liche Behandlung gesetzt, die auch jeden treffen sollte, der sich beistattfindenden Zusammenrottungen nicht auf die erste Aufforderungentfernte oder mit den Waffen in der Hand ergriffen wurde. DieThätigkeit aller Behörden wurde unter Militärgewalt gestellt undeine „gemischte Central-Commission zur obersten Leitung der durchden Belagerungszustand bedingten Geschäfte" niedergesetzt, an derenSpitze General Cvrdon stand.
Letzteres war unstreitig das beste Geschenk, das Windischgrätzunter solchen Umständen Wien machen konnte. Baron Franz Cvr-don, 1706 zu Wien geboren, 1838 Oberst bei Wimpsfen-Infanterie,bei welcher er eine so musterhafte Maunszucht aufrecht zu haltenwußte, daß ihm Grätz das Ehrenbürger-recht und Fiume das Patricier-thum verlieh, 1843 in den Staatsrath berufen, wo er sich administra-tive Anschauungen und Kenntnisse eigen zu machen Gelegenheit fand,1846 Generalmajor und Brigadier in Wien, war 1848 nach Auf-lösung des HofkriegsrathS zum Sectivnschef in dem neu errichtetenKriegs-Ministerium ernannt worden. Er besaß alle Eigenschaften,welche die Bekleidung eines so heikeln Postens erforderte und die ermit Mäßigung und Milde in einer Weise zu verwerthen wußte, daßer schnell das allgemeine Vertrauen gewann. Er übte sein schweresAmt nicht aus Lust, sondern als schwere Pflicht und sprach zweiTage nach seiner Ernennung, am 3., in einer Proklamation sein Be-dauern aus, daß die harten Maßregeln des Belagerungszustandes„auch jene Gutgesinnten treffeil müßten, die an dem so sehr erschüt-terten Rechtsznstande keinen Antheil genommen habeil" und an dieer die dringende Aufforderung richtete, ihm die Hand zu bieten, „denUebergang voll der Anarchie zu dem geregelteil konstitutionellen Rechts-znstande zu beschleunigen". Der Mangel an stylistischer Correetheit,bei österreichischeil Militärs noch heutzutage nicht Ausnahme sondernRegel, konnte dem unverkennbaren Wohlwollen des Verfassers, dassich in jenen Kundmachungen aussprach, keinen Abbruch thuu.