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Denn hier, im Eigentum an Häusern, scheint mir eine Klippe zu liegen,an welchen Eure allgemeinen Prinzipien über Grundbesitz Schiffbruchleiden können. Eine der Grundlagen Eurer Organisation ist doch, daßder Boden niemand eigentümlich gehören dürfe; Häuser aber stehen— wenn ich recht unterrichtet bin — im Privateigentum. Wie verein-bart sich das?"
„Jedermann", so antwortete David, „verfügt für den Todesfallwie im Leben vollkommen frei über sein ganzes Eigentum. Daßdieses Eigentum, da alle Produktionsmittel Gemeingut sind, nur ausGenußgütern und totliegenden Schätzen bestehen und daher niemalssonderliche Bedeutung erlangen kann, ist angesichts der Gesamtheit unsererEinrichtungen selbstverständlich, wir haben daher auch keinerlei Anlaß,die Testierfreiheit einzuschränken; nur ist dabei zu beachten, daß unterden Ehegatten vollständige Gütergemeinschaft besteht, woraus hervor-geht, daß nur der überlebende Teil über das gemeinsame Vermögenletztwillig verfügen kann. Das Eigentum am Hause jedoch kann nichtgeteilt werden und ebenso wenig ist es gestattet, auf einem Haus- resp.Gartengrunde mehr als ein Wohnhaus zu errichten. Schließlich darfdas Wohnhaus nur vom Eigentümer bewohnt, nicht aber vermietetwerden. Geschieht von diesen drei Dingen eines, wird überhaupt derHausgrund zu irgend einem anderen Zwecke, als zur Errichtung derWohnstätte des Eigentümers verwendet, so trifft den Zuwiderhandelndenzwar keinerlei besondere Strafe und es wird auch keinerlei besondererZwang gegen ihn geübt, die unmittelbare Folge ist aber der Verlustdes ausschließlichen Nutzungsanspruchs am Hausgrunde. Die Bauflächewird damit zu Boden gewöhnlicher Art, an welchem es kein Sonder-recht giebt, an welches jedermann das gleiche ungeteilte Anrecht hat.Denn nach unseren Anschauungen giebt es überhaupt kein Eigentum amBoden, also auch nicht am Baugrund des Hauses, und das Recht,solchen Boden abzusondern und für sich allein zu benutzen, ist lediglichein zu bestimmten Zwecken eingeräumtes Nutznießungsrecht. Gleichwiez. B. der Eisenbahnreisende ein Anrecht auf den Platz hat, den erzuerst belegte, jedoch nur zu dem Zwecke, um darauf zu sitzen, nichtaber, um dort seine Gepäckstücke abzuladen oder um ihn gegen Entgeltan Andere zu überlassen; so habe ich das Recht, den Platz auf Erdenauf welchem ich mein Heim gründen will, durch bloße Besitzergreifung fürmich zu reservieren, und Niemand darf sich auf meinem Baugrundeneben mir ansiedeln, so wenig, als es ihm gestattet ist, auf der Eisen-bahn neben mir auf meinem Sitze Platz zu nehmen, auch wennim Notfälle Raum für zwei vorhanden wäre. Aber es liegt auch nichtin meinem Belieben, auf meinem Polster guten Freunden ein Plätzchenneben mir einzuräumen, denn die Mitreisenden brauchen sich die dadurchfür sie erwachsenden Unbequemlichkeiten nicht gefallen zu lassen; sie