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Freiland : ein soziales Zukunftsbild
Entstehung
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war, sv nahmen unsere schwarzen Brüder allmählich an allen unserenRechten teil.

Näherer Erklärung bedarf dagegen Punkt 5 der Grundrechte, wo-nach die Gemeine ihr Beschluß- und Kontrollrecht über alle öffentlichenAngelegenheiten nicht durch eine, sondern durch mehrere, nach Ver-waltungszweigen geordnete Körperschaften ausübte, die von der Gemeineauch ebenso gesondert gewählt wurden. Dieser Bestimmung verdanktdie Verwaltung von Freiland ihre geradezu erstaunliche Sachkenntnis,das öffentliche Leben Freilands seine nicht minder beispiellose Ruheund das Fehlen aller tiefergeheuden, leidenschaftlichen Parteiungen. Inden Staaten Europas und Amerikas besteht bloß die vollziehende Gewaltaus Männern, die unter Rücksicht auf ihre Sachkenntnis und Befähigungfür jenen Zweig des öffentlichen Dienstes ernannt, respektive gewähltsein sollten, dem vorzustehen ihres Amtes ist. Selbst das ist nurmit sehr großen Einschränkungen der Fall, ja insbesondere den soge-nannten parlamentarischen Verfassungen Europas und Amerikas gegen-über muß mit Recht behauptet werden, daß sie gerade an die Spitzeder verschiedenen Verwaltungszweige Männer stellen, die nur zu oftvon den wichtigen Angelegenheiten, denen sie vorstehen sollen, sehrwenig verstehen. Die Versammlungen, ans deren Mitte und durch derenWillen parlamentarische Minister zur Macht gelangen, sind in derRegel gänzlich außer Stande, durchweg sachkundige Männer zu berufen,schon aus dem Grunde nicht, weil sie solche häufig gar nicht in ihrerMitte besitzen. Damit soll nicht gesagt sein, daß nicht selbst parlamen-tarische Schönredner und Berufspolitiker in der Regel immer noch mehrvon ihrem Amte verstehen, als jene Günstlinge der Macht und desblinden Glücks, die in nichtparlameutarischen Ländern das Ruder führen— aber Sachverständige sind sie nicht, können sie nicht immer sein.Doch wie gesagt, die Organe der Exekutive sollten es doch zum min-desten sein, es besteht die Fiktion, daß sie es seien, und ein Mann, dersich in irgend einem Fache rühmlich hervorthut, hat damit wenigstenseinen — wenn auch thatsächtlich ziemlich untergeordneten — Anspruchmehr, in diesem Fache Verwendung im öffentlichen Dienste zu finden.Für die gesetzgebenden Körperschaften des Abendlandes dagegen istSach- und Fachkenntnis nicht einmal prinzipiell ein Grund der Wahl. DieMänner, welche Gesetze erlassen und deren Ausübung zu überwachenhaben, brauchen grundsätzlich von all den Angelegenheiten, auf welchesich diese Gesetze beziehen, nicht das Geringste zu verstehen. DasVertrauen ihrer Wähler ist vom Grade dieses ihres Verständnisses inder Regel unabhängig, sie werden nicht als Fachmänner, sondern als„gesinnnngstüchtige" Männer gewählt.

Das aber hat einen doppelten Übelstand im Gefolge; es machtzunächst den öffentlichen Dienst mehr als irgend eine Privatangelegen-