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Freiland : ein soziales Zukunftsbild
Entstehung
Seite
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nicht, welches Gewerbe immer zu ergreifen, was denn in vereinzeltenFällen auch jederzeit geschah, insbesondere ans dem Gebiete der geistigenBerufe; aber die öffentliche Meinung in Freiland billigte dies ebenauch nur in Ausnahmefällcn, d. h. wenn besondere Neigungen undFähigkeiten solches rechtfertigten und es muß bemerkt werden, daß unsereFrauen in erster Reihe es waren, welche sich auf die Seite dieseröffentlichen Meinung stellten.

Daß der Versorguugsansprnch der Frauen um ein Vierteil ge-ringer bemessen wurde, als derjenige der Männer — die konstituierendeVersammlung bestätigte nämlich nicht bloß das Prineip, sondern auchdas bereits mitgeteilte Ausmaß der verschiedenen Versorgungsrechte —hat nicht in einer Miuderbewertung des weiblichen Anspruches seineBegründung, sondern lediglich in der Thatsache, daß die Bedürfnissedes Weibes geringer sind, als die des Mannes. Wir gingen von derAnsicht aus, daß die Frau mit ihren dreißig Hundertteilen des durch-schnittlichen Arbeitsertrages eines freiländischen Produzenten ebensoreichliches Auslangen finden werde, als ein versorgnngsbedürftigcrMann mit seinen vierzig Hnndertteilen; und die Erfahrung hat diesvollauf bestätigt.

Es hatte jedoch nicht bloß die allein stehende Jungfrau oder Witwe,sondern auch die Ehefrau — wenn auch bloß den halben — Ver-sorgungsanspruch. Das begründete sich dadurch, daß auch das ver-heiratete Weib nicht auf die Versorgung des Mannes angewiesen unddadurch in ein materielles Abhängigkeitsverhältnis zu diesem gebrachtsein sollte. Da im Haushalte die Thätigkeit der Frau immerhin miteinem Teile ihres Eigenbedarfs zu veranschlagen ist, so bedurfte es,um dem Ehemanne die Versorgungslast abzunehmen, auch nur einerteilweisen Versorgung von Gesamtheitswegen. Mit dem beginnendenKindersegen vermehrt sich die Familienlast neuerlich, und da diese aber-mals teilweise durch das Weib erwächst, so steigerten wir den Ver-sorgungszuschuß insolange, bis er wieder die volle Höhe des Versorgungs-anspruches der Frau, d. i. 30 Prozent erreichte.

Das vierte Grundgesetz, das allgemeine, ans alle Volljährigenausgedehnte Stimmrecht, bedarf wohl keiner besonderen Erläuterung.Zu bemerken wäre hier nur, daß sich diese Bestimmung auch auf diein Freiland wohnenden Neger erstreckte, mit dem Beifügen jedoch, daßdes Lesens und Schreibens Unkundige insofern von der thatsächlichcnAusübung politischer Rechte ausgeschlossen waren, als alle Abstimmungendurch eigenhändig auszufüllende Stimmzettel vorgenommen wurden.Wir gaben uns übrigens redlich Mühe, unseren Negern nicht bloß dasLesen und Schreiben, sondern auch eine Reihe anderer Kenntnisse bei-zubringen und da dies im allgemeinen von gutem Erfolge begleitet