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Die Grundgesetze lauten:
1. Jeder Bewohner Freilands hat das gleiche unveräußerliche An-recht auf den gesamten Boden und auf die von der Gesamtheit beige-stellten Produktionsmittel.
2. Frauen, Kinder, Greise und Arbeitsunfähige haben Anrechtauf auskömmlichen, der Höhe des allgemeinen Reichtums billig ent-sprechenden Unterhalt-
3. Niemand kann, sofern er nicht in die Rechtssphürc eines Anderengreift, in der Bethätigung seines freien individuellen Willens gehindertwerden.
4. Die öffentlichen Angelegenheiten werden nach den Entschließungenaller volljährigen (mehr als 20jährigen) Bewohner Freilands ohne Unter-schied des Geschlechts verwaltet, die sämtlich in allen, das Gemeinwesenbetreffenden Angelegenheiten das gleiche aktive und passive Stimm- undWahlrecht besitzen.
5. Die beschließende sowohl als die ausübende Gewalt ist nachGeschäftszweigen geteilt und zwar in der Weise, daß die Gesamtheitder Stimmberechtigten für die hauptsächlichen öffentlichen Geschäftszweigegesonderte Vertreter wählt, die gesondert ihre Beschlüsse fassen und dasGebühren der den fraglichen Geschäftszweigen vorstehenden Verwaltungs-organe überwachen.
In diesen.fünf Punkten ist das Um und Auf des öffentlichen Rechtsvon Freiland niedergelegt; alles weitere ist nichts anderes, als dasselbstverständliche Ergebnis oder die nähere Ausführung derselben. Svergeben sich die Prinzipien, auf denen die Associationen sich aufbauen
— Anrecht des Arbeiters am Ertrage, Verteilung desselben nach derArbeitsleistung und freie Vereinbarung mit höherwertigen Arbeitskräften
— naturgemäß und notwendigerweise aus dem ersten und dritten Grund-gesetze. Da jedermann über sämtliche Arbeitsmittel verfügt, so kannniemand sich gedrängt sehen, auf den Ertrag der eigenen Arbeit zu ver-zichten, und da niemand gezwungen werden kann, seine höheren Fähig-keiten Anderen zur Verfügung zu stellen, so müssen diese höheren Fähig-keiten, sofern man ihrer bedarf, im Wege freier Vereinbarung ent-sprechende Bewertung finden.
Mit Bezug auf das im zweiten Absätze ausgesprochene Versorgungs-recht der Frauen, Kinder, Greise und Arbeitsunfähigen ist zu bemerken,daß dieses im Sinne unserer Grundsätze als Ausfluß der Wahrheit an-gesehen wird, daß der Reichtum des Kulturmenschen nicht das Werk seinereigenen, individuellen Fähigkeiten, sondern das Ergebnis der geistigenArbeit zahlloser vorangegangener Generationen sei, deren Erbe demSchwachen und Arbeitsunfähigen gerade so gebühre, wie demStarken und Tüchtigen. Alles, was wir genießen, verdanken wirnur zu unendlich geringem Teile unserer eigenen Intelligenz und KraÜ;
Hertzka, „Arcilaud". 8