Fünfzehntes Kapitel.
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man habe nicht den Willen gehabt, zu schädigen, sondern das unddas zu thun; oder auch: man habe nicht die Absicht gehabt, das zuthun, was einem Schuld gegeben wird, sondern es sei nur Zufall ge-wesen, daß der Andere dadurch geschädigt worden, „ich verdiente aber,daß man mich hasse, wenn ich es in solcher Absicht gethan hätte."4—5. Ein anderes Verfahren ergibt sich in dem Falle, wenn mannachweist, daß der Anschuldigende, sei es jetzt oder in früherer Zeit,entweder in eigner Person, oder durch einen ihm Nahestehenden vonderselben Beschuldigung mitbetroffen ist '). Ein anderes, wenn An-dere nachweislich mitbelroffen werden, von denen Jedermann zugcbenmuß, daß die Anschuldigung sie nicht treffe. Z. B.: „Wenn ein sau-beres Aeußere den Ehebrecher kennzeichnet, so muß nach dieser Logikauch der und der ein solcher sein."
6. Ein anderes Verfahren beruht auf dem Nachweise, daß esFälle gab, wo der Anschuldigendc Andere anschuldigte, oder ein An-derer ihn selbst, oder wenn ohne direkte Anschuldigung Leute in sol-chem Rufe standen, wie der sich Vertheidigendc jetzt, und wo danndoch an den Tag kam, daß sie unschuldig waren. 7. Ein anderesVerfahren besteht darin, daß man dem Anschuldiger die Anschuldi-gung zurückgibt, denn dann kann man sagen: es ist doch ungereimt,daß bei einem Menschen, der selbst nicht zuverlässig ist, seine Worteals zuverlässig gelten sollen. — 8. Wieder ein anderes Verfahren istdas, wenn man geltend macht, daß über die Sache bereits die Ent-scheidung gefällt ist, wie das Euripides that, gegen Hygiainon, derihn in dem Prozesse über den Gütertausch beschuldigte: er sei einGotteslästerer, denn er habe ja den Meineid empfohlen mit seinemVerse :
„Die Zunge schwur, doch unbeeldct ist mein Herz."
Wa« z. B. in der Rede für Ligariu« (Kap. I tt. z> von Cicero gel-tend gemocht wird.
2) Euripides Hippolyt, v. SI2, Valclc, und daselbst die Anmerk, desgelehrten Holländers lp. 22g—23l, Leipz.X Don dem Prozesse de« Dichter«mit dem Hygiainon, ober wie Dalekenaer ihn schreibt, HygianetoS, wissen wirnicht« mehr. Aber da« lernen wir au« dieser Stelle, daß die Dichter wegenUnsittlichkeit ihrer Dichtungen verklagt werden konnten, und daß Euripides fürsenen im Alterthum vielfach angefochtenen Ausspruch einem Gerichte, da« für
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