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2 (1891) Drei Bücher der Redekunst (Rhetorik)
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FünsundzwanzigsteS Kapitel.

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leuchtend, daß eS einerseits möglich ist, alle Enthymeme der letzterenArt jederzeit durch Anführung einer Instanz (Einwurf) zu entkräften,während dagegen andererseits diese Entkräftung oft nur eine schein-bare und nicht jederzeit eine wirkliche ist; denn nicht die Wahrschein-lichkeit der Sache entkräftet der Gegner mit seinem Einwurfe, sondernnur ihre Notbwendigkeit i).

10. Darum steht man sich denn auch jederzeit als Vertheidigerdabei bester, wie als Ankläger, wegen des hier stattfindenden Trug-schlusses. Der Ankläger nämlich führt seinen Beweis vermittelst deSWahrscheinlichen. Nun ist es zwar durchaus nicht dasselbe, etwasin der Art zu entkräften, daß man zeigt, es sei nicht wahrscheinlich,als wenn man zeigt, es sei nicht nothwenvig; allein das meisten-theils Stattfindende läßt doch immer einen Einwurs zu,denn sonst wäre es nicht ein Wahrscheinliches, sondern ein Nothwen-diges und immer Stattfindendes; und daher kommt der Richter, wennder Vertheidiger auf diese Weise die Deduktion des Anklägers ent-kräftet hat, zu der Meinung, entweder die Deduktion des Ankläger-sei nicht wahrscheinlich, oder: er könne nicht entscheiden, wer rechthabe, wobei er, wie gesagt ^), fich durch einen Trugschluß täuschenläßt. Denn eS ist nicht das Nothwendige allein, wonach er seineEntscheidung zu treffen hat, sondern er hat auch nach dem Wahr-scheinlichen zu richten; denn dies ist der Sinn der Formel:nachbestem Wissen richten". Mithin ist es keineswegs genügend, wennder Vertheidiger die Deduktion des Anklägers dahin entkräftet, daßer zeigt, ihr Resultat sei nicht ein nothwendiges, sondern er mußzeigen, daß dasselbe nicht wahrscheinlich ist. Dies wird aber dannder Fall sein, wenn der entkräftende Einwurf das meistentheils Statt-

auch hier zerschneiden müssen, wobei ich die von Aristoteles selbst weiter untenllll, s, h L) gegebene Regel für mich habe.

Und hier liegt die Klippe für den Richter, der sehr häufig meint, wennj. B. der Vertheidiger gezeigt hat, die Deduktion des Anklägers habe keinenothwendige Beweiskraft (das Verbrechen sei nicht nothwendig begangenworden), so sei damit auch erwiesen, daß seine Deduktion keine Wahrscheinlich-keit für sich habe. Sv kommt er entweder zu einem freisprechenden Urtheiloder zu einem: non Ilguet!

2) S. oben Anmerk. 7.