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Zweites Buch.
wie z. B. wenn wir in der Topik untersuchen, wie viele Bedeutungender Adverbialbegriff „richtig" hat 0-
10. Eine andere Form ergibt sich aus der Eintheilung,wie z. V. wenn man sagt: „Alle Menschen begehen Unrecht aus dreiBeweggründen, entweder aus dem, oder aus dem, oder aus dempnun kann aus zweien von diesen das fragliche Verbrechen unmöglichbegangen sein, und den dritten stellen sogar die Gegner selbst inAbrede" ?).
11. Eine andere Form nimmt ihre schließende Beweiskraft auseiner Induktion. Ein Bespiel davon stehe hier aus der »?e-puretlim" 3), wo es im Betreff der erfahrungsmäßigen Wahrheit,„daß über die Kinder stets die Frauen den richtigen Bescheid geben,"also heißt: „das einemal bewies zu Athen dem Rhetor Mantias, derseine Vaterschaft zu seinem Sohne bezweifelte, die Mutter des letzteren,daß es sein Sohn sei; ein andermal bewies zu Theben, als Jsmeniosund Stilbon sich um die Vaterschaft stritten, die Dodonis, daß ihrSohn vom JsmenioS sei, und darum galt fortan Tettaliskos bei denLeuten als Jsmenios Sohn." Wieder ein anderes Beispiel liefertder Gesetzvorschlag des Thcodektes, wo es heißt: „wenn wir denen,welche anderer Leute Pferde schlecht gewartet haben, nicht die unsrigenanvertrauen, und Steuerleuten, welche anderer Leute Schiffe habenzu Grunde gehen lassen, nicht die unsrigen übergeben, so dürfen wir,wenn ein Gleiches von allen Dingen gilt, auch diejenigen, welchebereits anderer Leute Sicherheit schlecht gehütet haben, nicht zuWächtern unsrer Sicherheit machen." Auf dieselbe Art bewies Alkt-damas 4), daß alle Welt die Menschen von Geist und Bildung ehre,indem er sagte: „Haben doch die Parier ihren Archilochos, obschon erein Schandmaul war, geehrt, und die Ehier den Homer, der nicht
1) Vgl. Arist. r»pic. I, 6. »nd II, z, wo indessen die« Beispiel nichtvorkommt. Wahrscheinlich bezieht sich Aristot. hier auf seine »lündlichen Bor»träge.
2) S. Arist. vople. III, 6, >3.
a- Ob dies eine Rede für die Jnselstadt PeparethoS war, oder was sonst,weiß man nicht.
b) lieber ihn s. die Anmerkung zu Buch I, Kap. 13 § 2 .