Aristoteles' NhetoviK.
Zweiter Ach.
Erstes Kapitel.
1. Im vorigen sind die Gesichtspunkte dargestellt worden, vonwelchen man beim Anraten und Abraten, Loben und Tadeln, An-klagen und Verteidigen auszugehen hat, und welcher Art die An-sichten und Urteile sind, welche sich dabei als Beglaubigungsmitteldienlich erweisen; denn im Bereiche dieser bewegen sich und ausihnen werden abgeleitet die Enthyme'me, um über jeden Gegen-stand, je nach der Gattung, zu welcher die Rede gehört, zu sprechen.
2. Da aber der Zweck der Rhetorik ist: das Urteil zu be-stimmen — denn urteilen thut man ebensowohl bei Beratungen,als auch der Richterspruch ein Urteil ist — so ergibt sich darausdie Notwendigkeit, nicht bloß auf die erweisende und überzeugendeKraft der Rede das Augenmerk zu richten, sondern auch seineeigene * und die Persönlichkeit des Richters in eine gewisse Ver-fassung zu setzen.
2. Es kommt in betreff der Glaubwürdigkeit nämlich sehr vieldarauf an — zumal bei Beratungen, dann aber auch bei Gerichts-verhandlungen —, daß der Redner in einer gewissen Verfassung er-
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I. D. h. deö Redners.
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