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Aristoteles, Redekunst.
Desgleichen: es sei ungereimt, wenn er nicht gewillt sei, einenEid zu leisten in einer Sache, über welche er doch verlange, daßandere schwören.
32. Ist es hiernach klar, wasmanindeneinzelnenFallenzu sagen hat, so ist auch klar, wie man bei den zusammenge-setzten zu sprechen hat, z. B. wenn man den Eid zwar selbstleisten, aber nicht anbieten will, oder wenn man ihn zwar an-bietet, aber nicht willens ist, ihn anzunehmen, oder wenn manwillens ist, ihn eben sowohl anzunehmen, als anzubieten, oderkeines von beiden. Diese Fälle müssen sich nämlich notwendig ausden erwähnten einfachen komponieren, mithin auch die geltend zumachenden Gründe aus den oben angegebenen sich zusammensetzen.
Liegt aber ein früher von uns geleisteter Eid vor* und sprichtdieser zu unfern Ungunsten, so muß der Redner zeigen, daß es keinMeineid sei, wenn man ihn nicht halte. Nämlich so: jede Rechts-verletzung sei eine freiwillige That, Meineid aber sei eine Rechts-verletzung, alles aber, was man, durch Zwang oder Betrug ge-nötigt, thue, sei unfreiwillig. — 33. Unter diese letztere Kategoriemuß man auch das Falschsckwören bringen und sagen, daß esdabei auf die Absicht und nicht auf die gesprochenen Worte an-komme. Befindet sich aber der Gegenpart in der Lage, frühereinen Eid geleistet zu haben, so ist geltend zu machen, daß der-jenige alles Umstürze, der einen geschworenen Eid nicht halte, denndeshalb lasse man ja auch die Gesetze beschwören; und (dürfen wirzu den Richtern sagen): „von euch verlangen wir, daß ihr denEid, durch den ihr euer Richteramt übt, haltet, und wir, die Par-teien, sollen unsere Eide nicht halten?" und was sonst noch vondergleichen Steigerungsmitteln der Wichtigkeit dem Redner zuGebote steht.
Soviel genüge über die natürlichen Beweismittel.
1. Vgl. oben § 27 dieses Kapitels.