Druckschrift 
2 (1891) Drei Bücher der Redekunst (Rhetorik)
Entstehung
Seite
107
Einzelbild herunterladen
 

Erstes Buch. Fünfzehntes Kapitel.

107

I I. Desgleichen, wenn die Verhältnisse, für welche das Gesetzeinst gegeben wurde, nicht mehr bestehen, mährend doch das Gesetznoch besteht, so muß der Redner versuchen dies nachzuweisen undauf diese Weise gegen das Gesetz ankämpfen.

12. Spricht aber das geschriebene Gesetz für seine Sache, somuß er sagen: die Formel des Richtereides,nach bestem Wissenund Gewissen" zu entscheiden, sei nicht dazu da, daß der Richtergegen das Gesetz sein Urteil fälle, sondern nur dazu, damit derRichter, ivenn er etwa den wahren Sinn des Gesetzes nicht verstehe,keinen Meineid begehe. Niemand erstrebe das an und für sichGute, sondern das, welches für ihn ein solches sei, und wenn einGesetz nicht angewendet werde, so sei das ebensogut, als ob esnicht existiere. Auch im Felde anderer Disziplinen bringe eskeinen Vorteil, wenn man z. B. die Vorschriften des Arztes um-gehe; denn der Fehler des Arztes schade nicht so viel als dieGewöhnung zum Ungehorsam gegen den Obern, und klüger seinzu wollen als die Gesetze, das sei gerade dasjenige, was in denanerkannt guten Gesetzen verboten werde. SovielvondenGesetzen.

13. Was die Zeugen betrifft, so gibt es zweierlei Artenvon Zeugen, alte und neueß und die letzteren sind wieder ent-weder Teilhaber an dem vorliegenden Handel oder außerhalbdesselben stehende. Unter den alten verstehe ich die Dichter undsonst bekannten Persönlichkeiten, von denen es allgemein bekannteEntscheidungssprüche gibt, wie z. B. die Athener sich in deinHandel um Sa'lamis^ auf das Zeugnis des Home'r berufen unddie Tene'dier in neuester Zeit auf das Zeugnis Peria'nders gegendie Sige'er. ^ Auch Kle'ophon brauchte gegen Kri'tias So'lonsElegieen als Zeugnis für seine Behauptung, daß das Haus des

1. D. h. vorzeitliche und gleichzeitige.

2. Dieser Streithandel ist ausführlich erzählt von Duncker, GeschichtedeS Altertums, IV, S. 295298.

3. S. Duncker, a. a. O., IV, S. 16 fg. Diese Stelle gibt zugleicheinen Wink über die Abfassungszeit der Aristotelischen Rhetorik, den wirfreilich zu benutzen außer stände sind, weil wir nicht wissen, in welchesJahr der hier erwähnte Streithandel fällt.