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2 (1891) Drei Bücher der Redekunst (Rhetorik)
Entstehung
Seite
105
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Erstes Buch. Fünfzehntes Kapitel.

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solche die Schwere der Vergehen in der Weise gesteigert, daß manaufzeigt, wie der Thäter viele rechtlicheBande zerrissen oderverletzthat, wie z. B. Eidschwüre, Handschlag, Gelöbnisse, Eheverträge;denn aus der großen Anzahl von Freveln resultiert ein Übermaß.

6. Ferner: daß das Verbrechen an dem Orte selbst begangenist, wo die Übelthäter ihre Strafe empfangen, wie das bei denfalschen Zeugen der Fall ist; denn an welchem Orte wird einernicht Unrecht thun, wenn er es sogar auf dem Gerichtsplatze thut?Ferner: worüber man gewöhnlich die meiste Scham empfindet.Ferner: wenn einer sich gerade gegen denvergangen hat, von demer Wohlthaten empfangen hat; denn sein Vergehen wird ein mehr-faches, weil er einmal Übles thut und zweitens seinem Wohlthäternichts Gutes erweist. 7. Ferner: was gegen das ungeschriebeneRecht verstößt; denn je besser der Mensch ist, um so weniger hater nötig, zum Rechtthun gezwungen zu werden, das geschriebeneRecht aber gebietet mit Zwang, das ungeschriebene nicht. DieSache läßt sich aber auch anders wenden, so daß einer schweresUnrecht thut, wenn er gegen das geschriebene Recht handelt. Wernämlich sich inFällenVergehungen erlaubt, wobei etwas zu fürchtenund worauf Strafe gesetzt ist, der wird sicher auch Unrecht thun,wo keine Strafe darauf gesetzt ist. Soviel von der Vergehung,sofern die eine größer oder geringer ist.

Fünfzehntes Kapitel.

1. Ich habe, nach dem bisher Entwickelten, jetzt nur nock überdie sogenannten natürlichen* Beweismittel kurz zu handeln, weildiese der gerichtlichen Rede eigentümlich angehören.

2. 3. Es sind ihrer fünf an der Zahl: Gesetze, Zeugen,Verträge, Folter, Eid. Sprechen wir also zunächst von denGesetzen und von dem Gebrauche, welchen der Redner von ihnenbeim Anraten und Abraten, beim Anklagen und Verteidigen zumachen hat. 4. 5. Es liegt nämlich auf der Hand, daß in Fällen,

l. Im Texte heißt esaußerhalb der Kunst liegenden".