Erstes Buch. Vierzehntes Kapitel.
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satz, nicht auf den Teil, sondern auf das Ganze und ebenso nichtdarauf zu sehen, in welchem Lichte jemand in dem vereinzeltengegenwärtigen Falle erscheint, sondern wie er sonst während seinesganzen Lebens oder doch in den meisten Fällen sich zeigte. Billigferner ist es, mehr des Guten als des Bösen, das uns widerfahren,eingedenk zu sein und empfangener Gutthaten mehr als erwiesener;ferner erlittene Unbill ruhig ertragen, lieber durch Worte als durchHandlungen sich Recht verschaffen mögen und sich lieber vor demSchiedsrichter vergleichen wollen, als seine Sache vor Gericht aus-fechten. — 19. Denn der Vergleichsrichter faßt die Billigkeit insAuge, während dagegen der Richter nur auf das Gesetz sieht, undeben dazu ist das Schiedsgericht erfunden worden, damit die Billig-keit zur Geltung komme. Soviel von dem, was billig ist.
Vierzehntes Kapitel.
1. Eine Rechtsverletzung (Vergehen) ist um so größer, je größerdie Ungerechtigkeit ist, aus der sie hervorgeht, daher denn auch dieallerkleinsten oft die allergrößten sein können, wie z. B. das Ver-gehen, dessen Kalli'stratos den Melano'pos beschuldigt: daß er dieTempelbaukommissarien um drei Halbobo'lien sä 0,07 Reichsmarksheiliges Gut betrügerisch übervorteilt habe? Bei der Gerechtigkeitdagegen verhält es sich umgekehrt. Diese Verhältnisse beruhen aufdem Begriffe der zu Grunde liegenden Möglichkeit^; wer nämlichdrei Halbobo'lien heiliges Gut stiehlt, von dem nimmt man an,daß er fähig sei, auch jedes andereUnrecht zu begehen. In gewissenFällen also bestimmt sich der Begriff des größeren Vergehensnach dieser Betrachtungsweise, in anderen dagegen nach dem an-gerichteten Schaden.
1. Über diesen Rechtshandel, der zur Zeit des Aristoteles in AthenAufsehen gemacht haben muß, wissen wir nichts genaueres. Der Gegen-stand der Anklage war äußerst gering, aber er erhielt die größte Wichtig-keit durch den Umstand, daß das Veruntreute „heiliges Gut" war. ÜberKallistratos s. oben zu Kap. VII, §. 9.
2. D. h. dessen, wozu einer wohl fähig wäre.