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2 (1891) Drei Bücher der Redekunst (Rhetorik)
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Aristoteles, Redekunst.

solche Dinge, denen andere ununterscheidbar gleich oder ähnlichsind, welche derUnrechtthuende schon vor seiner That besaß. Ferner:in allen solchen Fällen, wo die in ihrem Rechte Gekränkten sichscheuen laut zu werden, wie z. B. bei strenger Vergewaltigung ander eigenen Gattin oder an ihren Söhnen. Ferner: in allen Fällen,wo der, der sein Recht sucht, den Schein der Prozeßsucht auf sichladen würde, z. B. in allen unbedeutenden Dingen und in solchen,die man gewöhnlich hingehen läßt.

Das wären also ungefähr die Bestimmungen über die Fragen:unter welchen Umständen, bei welchen Veranlassungen, an was fürLeuten und aus welchen Motiven man Unrecht zu thun pflegt.

Dreizehntes Kapitel.

1. Jctztwollenwirdie sämtlichen rechtswidrigen und recht-lichen Handlungen in bestimmte Klassen einteilen, indem wirdabei von folgenden Grundsätzen ausgehen.

Es scheidet sich bekanntlich ^ alles, was Recht und was Un-recht ist, sowohl nach den zweierlei Arten von Gesetz, als nach denPersonen, an welchen es begangen wird, in zweifacher Weise.

2. Ich nenne nämlich Gesetz einmal das besondere, zweitensdas allgemeine. Das besondere ist dasjenige, welches jede beson-dere Menschenvereinigung für sich besonders festgestellt hat, mages nun geschrieben oder ungeschrieben sein; das allgemeine istdas in der Natur des Menschen begründete. Es gibt nämlich, wieso ziemlich alle Menschen ahnen, ein natürliches allgemeines Rechtund Unrecht, auch da, wo keine Staatsgcmcinschaft der Menschenuntereinander und keine vertragsmäßige Übereinkunft vorhandenist, wie denn z. B. auch die Sophokle'ische Anti'gone es deutlichausspricht, es sei recht, den Polpnikes trotz des Verbots zu be-statten, weil dies eine Forderung des natürlichen Rechts sei:

Denn nicht bloß heut und gestern, nein, von ewig herIst dies Gesetz in Kraft, und niemand weiß, seit wann!^

1. S. oben Kap. 10 und Nikomachische Ethik V, Kap. 10.

2. Sophokles, Antigone, V. 456 ff.; vgl. unten Kap. 15, §6.