64
Erstes Buch.
40. Ferner: unter zwei Dingen steht dasjenige höher, welches,ein und demselben dritten hinzugcfügt, das Ganze größer macht. Fer-ner: was, wenn man cs besitzt, nicht unbemerkt bleibt, steht höherals das was unbemerkt bleibt; denn alle solche Dinge weisen hierauf die Wirklichkeit'). Darum dürfte sicher das Reichscin und dafürgelten für ein höheres Gut angesehen werden, als reich sein ohnedafür zu gelten^). — 41. Ferner: was einem als Einziges thcuerist und was einige als einzigen Besitz haben, während andere nochmehreres daneben haben. Darum steht auch nicht gleiche Strafedarauf, wenn einer einem Einäugigen sein Auge ausschlägt, als wenner dasselbe einem thut, der seine zwei Augen hat; denn im elfterenFalle ist es ein Verlust des Einzigen.
Damit wäre denn ungefähr gesagt, woher man die Ueber-zeugungsmtttel beim Rathen für und wider zu entnehmen hat.
Achtes Kapitel.
Das Wichtigste aber und Bedeutendste für die Befähigung zuüberreden und wohl zu rathcn ist vor allen Dingen, daß man alleStaatsverfassungen kennen lerne und eine spezielle Kenntniß derSitten, der Satzungen und Vortheile einer jeden besitze ^). 2. Denndie Menschen lassen sich insgcsammt leiten von dem was Vorthcilbringt; vortheilbringend ist aber das, was die Verfassung erhält.Ferner ist von entscheidender Kraft der Ausspruch der zu oberst ent-scheidenden Gewalt. Diese zu oberst entscheidende Gewalt ist aber,je nach den verschiedenen Verfassungen, eine verschiedene, denn es gibtebensoviel zu oberst entscheidende Gewalten, als es Verfassungengibt»).
Vgl. oben §. 3 7.
2) So nach MuretuS.
3) S. oben zu Kap. IV, §. 8.
Arist. Polit. IV, Kap. 11 §. I extr. heißt eö: „die zuoberst entschei-dende Gewalt cro xrl^lvro ist in den Händen des TlieilS, welcher über Kriegund Frieden, über Schließung und Aufhebung eines Bündnisses, über Gesetze,über Tod und Verbannung und BermdgenSkonflSkation und über Rechenschafts-ablegung berathschlagt".