Siebentes Kapitel.
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als der Geruchssinn; ebenso ist es wünschenswerther, mehr ein Freundseiner Bekannten, als ein Freund des Geldes zu sein, daher auchFreundesliebe höher steht als Gcldliebe. Umgekehrt ferner ist jedeVorzüglichkeit im Besseren besser und im Edleren edler. 19. Fernerstehen alle die Dinge höher, nach denen das Verlangen edler undbesser ist; denn die größeren Begebungen sind auch auf Größeresgerichtet, und so sind auch die auf das Edlere und Bessere gehendenVerlangen eben um deßwegen besser und edler.
20. Ferner: von jedem Gebiete, dessen Wissenschaft edler undwichtiger ist, da sind auch die einzelnen Gegenstände des Inhaltsedler und wichtiger. Denn wie die Wissenschaft, so die Wahrheitdie sie gibt, und jede Wissenschaft bestimmt die ihrige. Und sostehen auch die Wissenschaften der edleren und wichtigeren Gegen-stände aus denselben Gründen in analogem Verhältnisse').
21. Ferner: was die Einsichtsvollen entweder sammt und son-ders, oder doch in der Regel, oder die Majorität, oder die bedeutend-sten derselben für ein Gut oder ein Höheres erklären dürsten oder er-klärt haben, das muß nothwendig so sein, entweder überhaupt, oderin allen Fällen, wo sie es nach ihrer Einsicht dafür erklärten ^). Es giltübrigens dieser Satz auch allgemein von allen andern Kategorien undPrädikaten, denn auch das was, und das wie groß, und das wiebeschaffen eines Dinges hängt ab von der Bestimmung der Wis-senschaft und Einsicht. Hier aber haben wir es auf das Gute an-gewandt; denn wir haben die Definition aufgestellt: gut sei, wasjedes Ding, wenn cs mit Vernunft und Einsicht begabt wäre, wählenwürde. Offenbar also muß dasjenige das größere Gut sein, was dieEinsicht vorzugsweise dafür erklärt.
1) D. h.; sic sind eben deßhalb selbst edler und wichtiger; z. B. daß dieMenschen Gesetze haben, ist wichtiger, als daß sie Musikanfführungen haben,folglich steht die Rechtswissenschaft höher als die Wissenschaft der Musik.Portur.
2) ES kann nämlich auch der Fall eintreten, daß Einer eine Sache ver-sieht und weiß, aber sein Versiändniß und Wissen bei seinem Urtheile übereinen speziellen Fall nicht anwendet, und also falsch entscheidet. Bgl. Ltlilc.Rlcom. HI. 14.