Erstes Buch. Viertes Kapitel.
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ist. — 8. Zweitens: da vollbracht sein und vollbracht werdennicht das Unmögliche kann, sondern nur das Mögliche, und daferner auch was nicht geschehen ist und nicht geschehen wird eben-falls nicht vollbracht sein oder vollbracht werden kann, so muß not-wendig sowohl der beratende, als der gerichtliche und der virtuo-sistische Redner Beweisgründe zur Hand haben für Möglichesund Unmögliches und dafür, ob etwas geschehen oder nichtgeschehen ist, sein wird oder nicht sein wird.
9. Endlich: da alle, die Lobenden wie die Tadelnden, dieZuredenden wie die Abredenden, die Anklagenden wie die Ver-teidigenden, nicht bloß ihre oben genannten * Aufgaben zu erweisensuchen, sondern auch dies, daß das Gute oder Böse, das Ehren-volle oder Schändliche, das Gerechte oder Ungerechte, entweder anund für sich betrachtet oder mit einander verglichen, groß oder-klein ist: so ist es klar, daß der Redner auch über Größe undKleinheit und über das Größere und Geringere Beweisgründezur Hand haben muß, sowohl im allgemeinen als in Bezug aufjeden einzelnen Fall, zumBeispiel: was ein größeresodergcringeresGut, Unrecht oder Verdienst^ und so weiter sei.
So hätten wir denn gesagt, über welche Dinge man not-wendig die gehörigen Beweisgründe haben muß. Jetzt müssenwir speziell von jeder einzelnen Gattung handeln, d.h. darüber: wasStoff der Beratung, was Stoff der virtuosistischen Reden und wasStoff der gerichtlichen ist.
Viertes Kapitel.
1.2. Sehen wir nun zunächst, über welcherlei Güter oderÜbel der Beratende Rat gibt, da dies doch nicht alle Güter oder
1. Welches diese sind, ist § 5 gesagt und wird sogleich im folgendenwiederholt. Es sind die verschiedenen Zwecke und Aufgaben der dreiverschiedene» Redegattungen.
2. Die Knebelsche Übersetzung „Gut, Recht oder Unrecht" ist ent-
schieden falsch: Si7.«l>u^Ä ist nicht „Recht", sondern Ausdruck der Aufgabeder cpideiktischen (virtuosistischen) Redegattnng; äm'xrg-.« (Unrecht) gehtauf die gerichtliche, (Gut) auf die beratende Redegattung.