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Kaiser Otto der Große
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567
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Zählungsepoche in den Urkunden Ottos.

567

wieder als Kanzler genannt, aber die Urk. ist sonst durchaus unverdächtig undauch weder von Böhmer noch von Stumpf beanstandet.

Entscheidend ist der 2. Juli 937, der erste Jahrestag des Todes Heinrichs I.;daraus ergibt sich bestimmt, Otto begann die Zählung nicht mit diesem Zeit-punkte, vielmehr erst nach dem 2. und 13. Juli und, wie die andern Urkundenzeigen, vor dem 24., 9. und 8. August, also zwischen dem 13. Juli und 8. August939 muß die Epoche gesucht werden.

Genauer wird dies Ergebnis bestimmt, wenn mau folgende Urkunden hinzu-zieht, die zwar entweder nicht aus dem Originale oder neueren zuverlässigenAbdrücken bekannt, deren Daten aber richtig sind.

8t. 115 17. Juli 944 . . . ^ . a. r. 8 Lruu a. V. Vritlrurivi Niöi'is I, 42.

491 3. Aug. 970 iuü. XIII 35 rr. i. 9 ImAer a. v. Iloperti sx eop.

Lacomblet I, 67.

408 21. ,, 966 IX 31 a. I. 5 lüuckoit'u. v. VVilüsImI Imrüg

XXI, 1293.

410 25. 966 IX 31 u. i. 5 Oiuckolt' a. v. IViUmImi Xre-

mor Or. Xass. 75.

Danach verringern sich die Grenzen aus den 17. Juli und 3. August 936.Dies geschieht in noch höherem Maße, wenn mau einige andre, die mit einemgeringen Fehler behaftet, aber and dem Originale bekannt sind, berücksichtigt:

8t. 189

16.

Juli 950

VII (statt VIII) a. r. 15

Ilruu a. v. üsrolti Or. Hlou.Iloiea XXVIII a, 182.

» 116

18.

944

I

( ..

II) 8

Ilruu r>. v. Vrickueiei Or.Lacomblet I, 53.

135

21.

946

11

(

IIII) 10

Ilruu a. v. Horolcki Or. Lion.Iloio. XXVIII n, 180.

136

29.

646

III

( ,,

IIII) 10 Ilruu a. v. Vriäurioi Or.

IlsrI. OouUsr 1593.

411

27.

Aug. 966

IX

31

a. i. 5 (statt 61 ITuckoll a. v.Wlllitislini Or. IlsrI. Xrs-

mar Or. Xass. 77.

Daraus würde sich die Epoche zwischen dem 29. Juli und 3. August ergeben.Gegen diese Annahme ließe sich ansühren: 8t. 98, 6. Aug. 94l, XIII u. r. 5Ilruuo u. V. IVicksrioi, 8aAiltarius I, 78, deren Original in Berlin ist, unddas Datum der Augsburger Synode a. iuo. 952 ruck'. X a. voro r. Ottouis16 sud ckis 7 ick. Xu§. (IrSM. II, 27). Die Zählung der Regierungsjahrehätte also erst nach dem 6. und 7. August begonnen. Da sie aber nach 8t. 69216 bereits vor dem 8. und 9. desselben Monats anhob, würde man zu dementscheidenden Schlüsse gelangen, der 7. August 936 selbst müsse der Tag derEpoche gewesen sein- Daß er ein Sonntag, würde nach der Sitte der Zeitentschieden für den 7. gegen den von Böhmer angenommenen 8. sprechen. Dochdiese Daten, auf welche sich Böhmer und Stumpf gestützt haben, sind ebenfallsnicht ohne Bedenken.

Die Urk. vom 6. Aug. 941 datiert inck. XIII statt XIV und die zweiteAngabe ist aus einer Urk. überhaupt nicht entnommen, sondern aus Concilien-acten, von denen es sich fragt, ob ihnen für diese Frage ein gleiches Gewichtbeizulegen sei- Auch ist der Weingartner Codex, aus dem jene Acten stammen,verloren, und mit Recht nennt Pertz (a. a. O. S. 19) den Text des Canisius,in dem allein wir sie kennen, malo trausseriptus. Danach kann man diesenDaten einen unbedingten Werth nicht zuschreibcn, und die frühere Feststellungder Epoche wird nach' dem Maße von Sicherheit, das hier überhaupt möglich ist,etwas besser begründet erscheinen.

Halten wir demnach den 29. Juli und 3. August fest, so könnte man nachder Sitte der Zeit, feierliche Acte am Sonntage vorzuuehmen, mit einiger Wahr-scheinlichkeit auf den dazwischen fallenden 31. Juli 936 vermuten. Es wäreauch der Tag der Krönung gewesen. Denn daß diese zugleich der Anfang derJahreszählung war, wird so lange anzunehmen sein, bis erwiesen würde, wasnicht undenkbar wäre, daß sie erst mit dem Tage nach der Krönung begonnenhabe. Sonst hat der 31. Juli die übrigen richtig datierten Urkunden für sich,