540
Hoftage und Reichsversammlungen.
Die Großen des Reiches geistlichen und weltlichen Standes,Herzoge, Markgrafen und Grafen auf der einen, Bischöfe und Aebteauf der andern Seite, für welche insgesamt, zumal aber für dieelfteren, öfter der Name Reichsfürsten gebraucht wird/) fanden imRathe des Königs und auf den Hoftagen Gelegenheit, ihren Einflußin allen wichtigeren Geschäften geltend zu machen. Bei dem in dieserZeit so seltenen Erlassen von Gesetzen wird ihrer Mitwirkung undZustimmung ausdrücklich gedacht. Ein zahlreicher Hof umgab denKaiser namentlich an den hohen Kirchenfesten, vorzugsweise der Land-schaft angehörig, in welcher er sich eben aufhielt; auch entbot er wohldie Großen eines Landes eigens zur Berathung, doch trägt das allesmehr einen zufälligen Charakter an sich und gab den Gegenden, indenen der König am häufigsten verweilte, wie dem östlichen Sachsen,nothwendig ein gewisses Uebergewicht in allgemeinen Angelegenheiten.Eine ziemlich große Zahl von Personen vereinigte dieser wanderndeHofhalt: nach einer Aufzeichnung von freilich zweifelhaftem Werthe 2 )wurden für die Bestreitung desselben täglich geliefert 1000 Schweineund Schafe, 10 Fässer Wein, 10 Bier, 1000 Malter Getreide,8 Ochsen, außerdem Hühner, Ferkel, Eier, Hülsenfrüchte und vielesAndre. Umfassendere Reichsversammlungen kommen nur selten, jeden-falls nicht regelmäßig, zu Stande/) in Verbindung mit Synoden zuIngelheim 948, 958 und 972, zu Augsburg 952, zu Verona undRavenna 967, oder endlich zu Rom 963, 967, 968. 972. Zu dengrößeren gehören auch noch die Versammlungen von Steele 938,Nimwegen 949, Frankfurt 951, Arnstadt 954, Regensburg 960,Worms 961, 966, Köln 956, 958, 965 u. s. w„ obgleich diese nichtzugleich Kirchentage waren. Nur spärlich sind die Erzeugnisse derGesetzgebung, die von diesen Reichstagen ausgiengen. Für Deutsch-land das wichtigste die Gleichstellung der Neffen und Oheime in Be-zug auf ihr Erbrecht sowie der Rechtsspruch zu Gunsten der königlichenKlöster, für Italien die Einführung des Zweikampfes als gerichtlichenBeweismittels bei Besitzstreitigkeiten der Kirchen mit Weltlichen. —Wer ein besonderes Anliegen an den Kaiser hatte, mußte entwederdessen Besuch in der heimischen Landschaft abwarten^) oder, wenn ernicht selbst die Reise an den Hof unternehmen wollte, sich einesmächtigen Fürsprechers daselbst versichern.
0 S. den Excurs Vriueipea; Waitz Versqesch. V,VII, 803.
417, VI, 417 A. 5,
0 ^nnaiists. 8i»xo 968 (88. VI, 622) : Isis inperator sinAntis ckisdusIiaduit Iiniusinoäi ciduw, sicnt scriptum invenitur: lilills poreos st oves,10 carrnäas vini, 10 ccrvisic, Irumcuti rnaltra mills, doves 8 xrctsr pultoset xorcellos, piscss, ova, IsAUmina aliague gnam plurn.
0 Vgl. über diese Reichsversammlungen Waitz Versgesch. VI, 321 ff.,woselbst auch S. 328 A. 2 eine Zusammenstellung der Synoden und S. 330A. 4 der bloß weltlichen Reichstage unter Otto gegeben wird. Zu streichen istunter den letzteren Constanz z. I 965, vgl. oben S. 424 A. 3.
0 Daher erzählt Adalbold (Vita Ileinrici c. 19> von Heinrich II., daß ersich in den Moselgan begab sciens, guoll terra guam rex non lreguentat,saepissirne pauperuin clainoribus et geinitidus adunärrt.