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Die deutschen Herzoge.
das er besonders begünstigte, erhielt ebenfalls Marktrecht und Münze,Ertrag des Land- und Wasserzolles, den Königsbann auch über Judenund andre Kaufleute. Mit ähnlichen Rechten wurden auch einzelneandre Kirchen bedacht, dem Erzbischof Adaldag von Bremen z. B.wurde die Errichtung eines Marktes mit Bann, Zoll und Münzegestattet, Baldrich von Utrecht, ein vertrauter Anhänger Ottos, erhieltfreies Münzrecht und viele Güter?) Durch diese Nutzungen in Verbin-dung mit der vorerwähnten Gerichtsbarkeit, die sich namentlich an einenMarkt leicht anschloß, wurde der Grund zu der fürstlichen Stellungder Bischöfe und Reichsäbte gelegt, welche Otto zwar wesentlich be-fördert, aber keineswegs zuerst hervorgerufen hat.
Das Herzogthum als eine Zwischenstufe zwischen der königlichenGewalt und den einzelnen Stämmen ließ Otto bestehen, wie esunter seinem Vater fortbestanden hatte und machte keinen Versuch zuder verunglückten Politik Konrads I. zurückzukehren. Stattlich wartetenihm daher gleich bei seiner Krönung in Achen die vier Herzoge alsInhaber der Hofämter auf und vermehrten durch ihren Glanz dender Krone, der sie dienten. Sie erschienen hier als seine Vassallen,wie sie auch gleich den Grafen mit ihrem Amte belehnt wurden?).Konnte er zwar nach dem Tode Eberhards im I. 939 Franken un-'mittelbar mit der Krone vereinigen — eine naturgemäße Verbin-dung, da der König selbst als das Haupt der Franken angesehenwurde —, so ward dafür wieder das an Umfang und Bedeutungnoch wichtigere Sachsen von der Krone getrennt und empfieng inHermann, dem Stammvater eines neuen herzoglichen Hauses, das manspäter das bilungische nannte, einen eigenen Herzog?) Dieser aberstand wohl dem Range nach den übrigen Herzogen gleich, doch keines-wegs hinsichtlich der Ausdehnung seiner Gewalt, die im Anschlüsse andie dänische Mark (die Grenzhut gegen Dänen, Wagrier und Abo-driten) nur über einen Theil des sächsischen Gebietes sich erstreckteund wahrscheinlich mit der Vogtei über Bremen, Verden und andre
*) Ueber Magdeburg s. oben S. 393, über Bremen S. 392. -124; ^.ämn.Llsstu IlammnünrA. seol. xont. II s. 2: ^ckuIäuAua . . Oismnm lonAoprius tsmpors potestntibus ns iueUsisrin mann eoinprsssam prnsesptorkAis sdsoivi st in8tar rslchuuruin nrbinm immnnitats mmnlgus libsrtatsIssit ckormri, vgl. Weiland das sächs. Herzogth. S. 17. Ueber Utrecht s. 8t. 62.75, ^.etn iinx. iusct. 297, 8t. 159, S. 217, V. Ilntbocii o. 10; Hirsch Hein-rich I, 344.
2) Ueber Eberhards Herzogthum s. Waitz Heinrich S. 224—226.
3) Waitz (Verfgesch. VII, 124) betrachtet es als eine wesentliche Aenderung,zu der in der Zeit Ottos I. der Grund gelegt worden, ,,daß der Herzog zu denBassallen des Königs gerechnet ward"; ich sehe nicht ein, mit welchem Grunde,da schon Tassilo Karls des Gr. Vassall war und desgl. die neuen Herzogeunter Konrad und Heinrich die Lehnshuldigung leisteten, wie ich trotz seinerEinwendungen tVerfgesch. V, 69 A. I) mit Köpke annehme (Widnkind S. 163).
r) Ueber Hermann vgl. den Excurs und Waitz Verfgesch. VII, 67. 102.138, vor dem Steindorff. Os äuvatus HiUinAvr. origins, das Material amvollständigsten gesammelt hat. Den Herzogs. Titel führt Hermann auch in den2).no. Linon, inin. (88. V, 19): iilntlnlclis, tiiia Ilsriinnnni clueia 8nxoninsund in der OsnealoA. somit. Llanärins Osrtiu. (88. IX, 306): ülinm Osri-innnni Uusis 8nxonum LlntliilUsm.