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Kaiser Otto der Große
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Reichsversammlung zu Verona 967.

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Sofort sollte nun aber auch die gemeinsam von beiden Häupterngeführte Regierung sich in wohlthätigen Wirkungen dem italienischenVolke kundthun. Bei S. Zeno, außerhalb der Stadt, fand am29. October eine Reichsversammlung für Italien statt, auf welcherauf Grund vielfacher Klagen zum dritten Male über den Mißbrauchverhandelt wurde, durch einen einfachen Eid auf die Evangelien einangebliches Eigenthumsrecht erweisen zu dürfen?) Durch ein neuesGesetz sollten daher in Zukunft alle derartigen Streitigkeiten bessergeregelt werden, d. h. es ward an die Stelle des Eides das Gottes-urtheil des Zweikampfes gesetzt?) Dieses sollte eintreten, wenn beieinem Streite um einen Besitz der eine Theil die urkundlichen Be-weise des andern gefälscht nenne, vorausgesetzt, daß der, welcher dieAnklage der Fälschung erhebt, selbst znm Kampfe bereit sei. Auchbei gerichtlichen Händeln über kirchliche Güter sollten die Vögte zudem gleichen Mitiel greifen. Desgleichen habe der Zweikampf zuentscheiden bei Zwistigkeiten über die Belehnung mit einem Gute, beider in Abrede gestellten Unterschlagung einer anvertrauten Sache,sobald dieselbe den Werth von 20 Schillingen übersteige, wennJemand behaupte, daß er mit Gewalt zur Abtretung eines Gutesgedrungen worden sei, bei Diebstahl oder Raub, dessen Gegenstandden Werth von sechs Schillingen überschreite. Von den Laien sollten

schweizer. Gcsch. 9t. F. 1870 S. 7-1), dem Waitz beigeialleii ist (Verfgesch. VI,630 A I) vermutete daher das I. 965 und setzte die Zusammenkunft derdeutschen Herrscher mit Äonrad aus die Heimkehr von Italien. Auf diese aberscheint die Versammlung nicht zu passen, die doch erst nach der Bereinigung inHeimsheim hätte stattfinden können, deshalb denke ich lieber an den Tag zuVerona und setze die Urk. Äonrads in das I. 968. Hiezu stimmt die Unter-schrift in vivo Ileiuriei onnoollarii, da dieser auch unter der Urk. vom 1. Jan.967 vorkommt (Ilouguot IX, 70l), dagegen findet sich in den I. 961 und 961Bischof Bcrold statt seiner fllouguot a. a. O.. Uäin. <lo ln 8uisss liom.XIX, 551). Die Urk. selbst ist verdächtig, worüber weiter unten.

0 UogA. II, 33: In live (so. volloguio) orun nd oirmivus imperntorinsnuros mnß'nis gnostivus pnlsaroutur, nt inutntn logo trauäem Imno tarnclirnin nl> Itnlin tollorot, oonveniontivus vunvtis ot ooiisontioutivns IkiAvinluuusmoüi svounäum int'oi'iorn promulANvit cnpituin und zwar Votum suvurdo Verouonso in looo czui äioitur insuln sanoti Monoms IIII Knioucln-rum Xovomdrium n. üom. iuo. 967 oto., Iloueciioti Lüron. o. 38: Voooruntnutem lnsclom imporntoris IvASin, ot oouelusit in logivus liomnnani legomet UnnMdnrUium, et in ocUvtis UnuFolmrciorum nlügi prooopit.

-) Ottos II Capitel finden sich ausführlich erläutert in dem Ui der Un-pionsis, UvM. IV, 567580,. Ilorotius, wo ihr Inhalt in den Vers zu-sammengcsaßt wird: Xos voll! clono äitnt rsx maximus Otto. Die Neuerungrichtete sich vorzüglich gegen ein Gesetz des Königs Wido UsgA. I, 557, IV,562 o. 6. Ein lehrreiches Beispiel von der Anwendung des neuen Gesetzes gibtdie Gerichtssitzung vom 4. Juli 971 zu Verona, wo Anno und sein NeffeMartin die Erbschaft eines Verwandten für sich beanspruche», welche die Priestervon S. Fanstin und Jovitta auf Grund einer Urk. (vartuln) ihnen bestreiten.Jene erklären sich bereit, por pumm zu beweisen, daß die Urk. falsch sei, st ipsoVivonoius ntzvovntus oorum üoäit evnäin per punimm Uoloiulknäum otonäow onrtula aclvornnäum insts. onpitularo, grmlitsr Uomnus Otto ossinstitutum, sie erscheinen cum ovnuAolm ot souto ot tusto zum Kampfe, aberdie Gegenpartei cle inm «liotu punun so uon ooniuusit (Vluratori Vntivliit».Ustunsl I, 152). Gegen den gerichtlichen Zweikampf erklärt sich Atto sOpp. p. 328).