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Kaiser Otto der Große
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Reichsversammlung zu Verona 967.

nur die Grafen berechtigt sein, einen Voigt zu haben. Kirchen, Grafenund Witwern war es gestattet, durch, ihre Vögte den Zweikampf fürsich ausfechten zu lassen, die andern freien Männer mußten mit ihrereigenen Person eintreten, und nur bei zu zarter Jugend, zu hohemAlter oder Krankheit durften auch sie einen Vertreter zum Kampfestellen. Dies Gesetz aber wurde auf alle Bewohner des KönigreichesItalien, auch auf die, welche nach römischem Rechte lebten, ausgedehntund dem alten Langobardenrechte als Nachtrag hinzugefügt. Aus-genommen von dem Gottesurtheile wurde der Streit über Rosse,Vieh u. dgl., die Jemand bei einem andern fände, und vielmehr derEntscheidung durch das Zeugnis dreier zuverlässiger GewährsmännerVorbehalten. Endlich ward — und dies knüpft an die Beschlüsse vonRavenna an — verboten, daß die Söhne von Bischöfen, Priesternund Diaconen jemals Notare, Schultheiße, Grafen oder Richter werdendürften.

So suchte Otto durch die echt germanische Sitte der Gottesurtheile,die er selbst in schwierigen Fragen für die gerechteste Entscheidunghielt, den Schäden und Üebeln Italiens Abhilfe zu schaffen. Vielleichtgieng auch von dieser Versammlung die Ernennung ständiger Königs-boten für einzelne Sprengel aus, um den Kaiser in seinen reichs-gerichtlichen Befugnissen zu vertreten. Wenigstens findet sich im nächstenJahre das erste Beispiel eines solchen für die Grafschaft Mailand inder Person des Adelgis oder Azo, dem Otto durch Brief und Siegelseine Vollmacht ertheilt?) Nachdem der Kaiser mit seinem Sohne inVerona noch das Fest aller Heiligen (1. November) gefeiert hatte, zoger mit ihm weiter gen Mantua?) Vor seinem Aufbruche von jenerStadt übergab er dem Bischöfe Ratherius, den der mehrtägige Aufent-halt des kaiserlichen Hofes in große Unkosten gestürzt hatte, zur vor-läufigen Entschädigung eine Lmmme Geldes, die er zum Bau derKirche des h. Zeno, seines Schutzpatrons, verwenden sollte?)

Als man auf dem Wege nach Mantua dann bei dem späterenMonzambano am Mincio Halt machte, empfieng Ratherius hier amö. November von der kaiserlichen Huld noch überdies ein umfassendes

die Gerichrssitznng aus Mailand vom Januar 968, in welcher ininäieio rssicksret LdslAisus gni st cks saclsin sivitats ckiteetnin Lckslsmst inissns ckoinni Ottonis ssrenissiini impsratoris sx das oankin ad so eon-stitntns stiarn st prsssptum cts annio ipsius cloinni iinpsratoris in oalossiAillatnm ibi nstsnmt st IsZsrs t'ssit dane tdrinam vontinsnts. Ottobeauftragt ihn, bei Streitigkeiten in der Grafschaft Mailand ihn oder seinenPfalzgrafen zu vertreten (trü'ö 8toria eli karinn, 1, 353, vgl. Ficker Forsch, zurRechtsgesch. Italiens II, 43>.

") T^nnalistn 8axo 967: Ostsdrata vsro idi sanstorum oinninin Isstivi-tats, per Uantuain inckegns navi^io Rsvennam ckigrsssi.

Ratdsrii lud. apoloKst. e. 2. (Opp. p. 5»tt>: Ounr gloriosissiwus

dine adiisss ckisposuisset auAustua, orsckickit licksi mens gnickäarn »rZsnti,sx guo psrliosrs cksbsrsm basilieani aaneti 2snonis, nt ssitur. nostripatroni, postguain 8vi>. omnia, cks guldus dabusram vietitars, . . einsoblitzurlsrat non ckieo potsntia, ne^o vialentia, ssck ssrts praessntia, vgl.Vogel Ratherius I, 379.