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Kaiser Otto der Große
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Bestätigung deS römischen Besitzstandes.

Rechte beruhende dreißigjährige Besitz ciuch für die Zugehörigkeit derKirchen zu einem Bisthnme als maßgebend festgehalten werdend)

Von den aus Rom erlassenen Urkunden Ottos hat sich keinechtes Original erhalten, sondern nur zwei gefälschte. Das eine, inwelchem er die Abtei St. Maximin zum Witthume für seine Gemahlin,die Kaiserin Adelheid, und alle ihre Nachfolgerinnen in Zukunft undden Abt des Klosters zu ihrem Caplan bestimmt, dürfte alles geschicht-lichen Werthes entbehren?) Anders steht es mit der am 13. Februarfür den Papst ausgestellten, durch das Zeugnis der anwesenden Reichs-fürsten bekräftigten Urkunde, die trotz großer Fehler in der Form undnachweislich jüngerer Einschiebsel ihrem Hauptinhalte nach auf eineechte und zuverlässige Grundlage zurückgeht?) Otto gewährte darinJohann XIl., entsprechend dem'Eidschwure, der vor den Thoren derStadt in seinem Namen geleistet worden, alle Besitzungen, welche seitder Pippinischen Schenkung der römischen Kirche zugestanden: Rommit seinem Dukate also, das Erarchat von Ravenna und die Penta-polis, die Sabina, einige tuscische und kampanische Städte, darunterKapua, die Güter in Benevent, Neapel, Calahrien und Sicilien,wenn Gott dies unseren Händen überliefern sollte," endlich Gaetaund Fondi?) Zu diesem schon seit der Zeit der Karolinger erworbenen

88. VI, IN 6: Ouock trioonnalis possessio lirina sit. 8ieut üioeesimwlisnain tiieennalis possessio toliit, itg. tsrritorii oonvontnin non nckmittit.Ickooquo basilios guo novao oonäito tnorint, ack onin proeul clubio epis-oopum portinebnnt, ouius oonvontus esse oonstitsrit.

*) Beyer Mittelrhcin. Urkb. I, 268 (8t. 300). In dem angeblichen Originale(das dem 12. Jahrh. angehört) fehlt nach Data der Monatstag. und abweichendvon den übrigen Urk. dieser Zeit ist sie ack viosm >VilliüoImi ohne weiterenTitel unterfertigt. An dcni Inhalte ist die auf Adelheid bezügliche Bemerkunganstößig: siont antoa. ouin nuptiuli toockero ot roxali oonsoorationo oain nobisnssoeiareinus in roxnum ultra montos in Oallias partidus, da doch dieHochzeit in Pavia gefeiert wurde, ferner der Abt Williherus, denn dieser warnach dem zuverlässigen Zeugnis des Oontin. Loxin., der ^.nn. 8. lVIaxinnni »nddes dioorol. Vulck. mai (am 7. Oct., vgl. Loor. blorssd., I>. Llariao Vnlä., Grab-schrift bei Ilontlioim Lroclroin. II, 988. 1009) 957 bereits gestorben und durchWikcr ersetzt worden. Sodann ist es höchst seltsam, daß die mit den Wortenguotiosounquo ack ouriam roxiam vonorint eingeleiteten Vorrechte des Abtesin unserer Urk. der Begründung ermangeln, in den wörtlich gleichlautendenHeinrichs III. vom 25. Juli 1044 und Heinrichs IV. vom 13. Juli 1066(Beyer I, 374. 420) dagegen auf die erst unter K. Heinrich II. stattgehabtc Be-raubung des Klosters znrückgedcutct werden u. s. w. Giescbrccht (Deutsche Kaiser;.II, 377) und Steindorff (Heinrich II. I, 194 A. 6) haben unsere Urk. arglosbenutzt, Waitz (Verfg. VI, 2v!. 204. 276) führt sie zweifelnd an.

I-oxg. II I>, 164, IVattsrioli Vitao pontil. lionnrnor. I, 18. Fasterschöpfend handelt über diese Urk. Ficker, dem ick, in allem Wesentlichen bei-stimmc, Forschungen zur Rechtsgcsch. Italiens II, 335. 338 310. 344. 354365.Eine ausdrückliche Berufung auf diese Urk. ist in der iZeit Ottos nicht nach-zuweisen, denn wenn Johann 963 ihm entbieten läßt, quin sanotns imporatorproinissionis suav ticlsin violarot, clum oos c^ui ao looi nranobant, non ipsisock sivi iurainonto astrinxorot, so geht dies wie Ottos Antwort wohl nurauf den Eidschwnr zurück (List. Ott. o. 6).

>) Ans diesem Abschnitte sind nach Ficker (S. 358) die Worte: Itomguoa I-nnis guarto iniliario als eine einfache Einschiebnng ans dem Papst-buche ausznsoudcrn.