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Kaiser Otto der Große
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Schlüsse der Jngelheimer Synode.

hatte, über alle der Neimser Kirche zugefügte Unbilden. H Für dieKönige mußte der lateinische Wortlaut verdeutscht werden. Der Kle-riker Sigobald suchte seinen Herrn, den Erzbischof Hugo, von denerhobenen Beschuldigungen zu reinigen und legte nochmals das schonnach Mouzon übersandte Schreiben Agapits vor, das Marinus selbstihm übergeben haben sollte. Da zeigte sich aber, daß dieser päpst-liche Bescheid durch ein untergeschobenes Aktenstück hervorgerufen worden,welches Sigobald in Rom vorgelegt hatte, eine Eingabe der Bischöfevon Beauvais, Soissons nnd Laon zu Gunsten Hugos. Sigobald,durch Rudolf von Laon und Fulbert von Kamerik der Fälschungüberführt, wurde als Verleumder seiner geistlichen Würden entsetztund verbannt.

In ihrem am andern Tage nach längerer Erörterung be-schlossenen zweiten Canon stellte die Synode den vertriebenen Erz-bischof Artold wieder her und belegte Hugo, sowie alle, die ihn oderdie er geweiht, mit dem Banne, falls sie sich nicht bis zum 8. Sep-tember in Trier der Kirchenbuße unterzögen. In dem dritten Canonwurde Herzog Hugo gleichfalls mit dem Banne bedroht, wenn er inder gesetzten Frist den Bischof Rudolf von Laon nicht herstelle, dener wegen seiner Treue gegen den König vertrieben hatte. Noch eineReihe weiterer Satzungen schloß sich in den folgenden Tagen daranan: das Verbot für Laien, Kirchen ohne bischöfliche Erlaubnis anPriester zu vergeben oder Geistliche zu mishandeln, welches ersterevorzüglich auf die deutschen Verhältnisse sich erstrecken sollte, umdem Verkaufe der Kirchen an Priester und ihrer unerlaubten Ab-setzung vorzubeugen. Daß die Opfer der Gläubigen an den kirch-lichen Altären und die Zehnten nicht in Laienhände gelangen dürften,schärfte man von neuem ein. Ferner wurde die Osterfcier auf die ganzeWoche, die Pfingstfeier auf 4 Tage ausgedehnt. Die Wiederverhei-ratung von Männern, die sich wegen Ehebruchs von ihren Frauengeschieden, wurde verboten, ebenso Ehen von Verwandten auch imentferntesten Grade. Jede Belästigung der Synode durch Laien ward

*) Flodoard hat uns in der Ilist. Rom. IV s. 35 (daraus OsM. I, 21)diese wichtige Klageschrift vollständig bewahrt. Er fügt hinzu (ebenso in den^nn.): kost egiaruin littsrarnin rseitationsm kt sarum Procter I'SASS

inxta Rsutissain lin^uain intsrprstationsm n. s. w., also waren beide Königeder deutschen Sprache mächtig, lieber die Sache vergl. auch Oontin.ksxin. 948.

2) 2lnn. p. 39l>: asssrons easdem littsras sibi Romas ab ipso, gniadorat, ölarino visario datas. Eine Thatsache, die nicht bestritten wurde.

2) Eb. p. 397: Oetsris guogus diebns szmodi traotata sunt guasdainneoessaria dk inssstis ooninAUs, st assslesiis, guas zn'ssbitsris in par-tibus Osrinanias dabantur immo vsndsbantur, indobits st snt'srgbantui'a laieis iilieite; probibitumgns ao statutum, ns id oinnino praesninsrsturab aligno sto. Die Canones selbst sind vorhanden (klon. bist. patr. Obart.II, 4l; OsAA. II, 25) nnd scheint der 4.: IIt laiei sino spisoopali liesntiaprsspitsris seelssias dare vsl dsmsrs non praesnmant dein obigen zu ent-sprechen. lieber unerlaubte Ehen haben sich zwei in der Handschrift von Aostaerhalten, welche bei Canisius fehlen.