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II. Wo ein ehrliche Geselschafft oder gemeine derMeister singer seind, den es von einem Erbarn Rath der-selbigen Stadt zugelassen ist, gemeine Schulen zu halten,Da mögen Thon verhöret vnd beweret werden, Wie vomBeweren der Thön gemelt ist.
III. Es sol vnd kan kein Gemerck recht bestell werden,wo man nicht einen Mercker darbey haben kan, derOrammatioam verstehet, vnd etwas studieret hat, Darumbsol man trachten aufs einen Singer, der Krammatiosm vndjre Regulas verstehet, vnd jnen zum Mercker neben andernzweyen verstendigen vnd wolgeübten Singern, erwelen.
IIII. Aufs der Singschul, sollen durch das Jahr zweiGemeß gelten, vnd gehalten werden, einen Sontag vmbden andern, Nemlich, ein langes vnd kurtzes, Vnd allwegein einem Monat oder drehen Wochen, nach dem es diegelegenheit gibt, Schul gehalten worden.
Aust den ersten Sonntag vnd Schulen, sol das kurtzeGemeß, Aufs den andern Sontag vnd Schulen soll daslange Gemeß gelten.
Wenn das kurtz Gemeß gehet, sollen aufs derselbigenSchulen, vmb die Gaben vmbs Hauptsingen, vnter 20. Reimenoder Versen, nicht gesungen werden, Sondern was darüberist. Zum vergleichen aber, so die Hauptlieder glat vndgut gesungen, vnd die Straffen, laut der Tabulatur, ver-mitten werden, Sollen vnter 30. Reimen nicht gesungenwerden, Was aber darüber gesungen wird, sol den, so 30.gesungen, gleich gelten, vnd kein Thon vor dem andern vor-theil haben, Auch sol nur mit einem Gesetz gegleicht werden.
An der Zech aber, wenn das kurtz Gemeß gilt, solins Hauptfingen vnter sieben Reimen nicht gesungen werden,das sol sich bis aus 21. Reimen vnd nicht weiter erstrecken.sLI. 15 E3^
Zum gleichen aber an der Zech, sollen allein 20.oder 21. Reimen gegleicht werden, darunter vnd darübergar nichts.
Wenn das lange Gemeß gehet, sol auff der Schulins Hauptsingen, auch vnter 20. Reimen oder Versen nichtgesungen werden, Darüber aber mag man wol singen, Dochsollens vor 20. Reimen keinen vortheil haben.