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Geschichte der Pfarreien des Dekanates Brühl
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Essern.

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Vogt, seinem Knecht, Landboten und einem Fürsprecher mit Pferden undLeuten „guetlich donn, mit gesoeden und gebraeden, was dem Dagezydich is", ebenso auch den Erblehnsleuten und. Geschworenen. Außerden drei ungebotenen Gedingen standen dem Vogte keine andern zu,sondern alles übrige Gericht hielt der Schultheiß mit den Geschworenenauf dem Frohnhofe ab. Der Schultheiß mußte Rittersmann sein, wiedas Gericht überhaupt ein Rittergericht war. Nur Erblehnsleute undRitter konnten über Vererbung der Erbleheu urtheilen. Schutz und Geleitein der Herrschaft stand dem Schultheiß zu. Niemand sollte dem Herzogvon Jülich vereidet und verpflichtet sein, sondern alle der Abtissin alsLehnsherrin. Nur der Gerichtsbote zu Essern, der von der Abtissinangestellt und bezahlt wurde, sollte beiden, der Abtissin wie dem Herzog,als Vogt, den Eid leisten und letzterm die ihm zukommenden Bußeneinziehen.

Waren die in diesem Weisthum notariell beurkundeten alther-kömmlichen Rechte des Herzogs von Jülich als Vogt von Estern nochsehr eingeschränkt, so erweiterten sich dieselben in der folgenden Zeit zugrößern landeshoheitlichen Rechten. In der „Specification, was derdurchlauchtigste Fürst und Herr Philipp Wilhelm in der Stadt und imAmte Bergheim an Hoheit re. habe, aufgerichtet im Juni 1669" Z, heißtes bezüglich Estern: „Die Dienste betreffend, sind gleich andern Unter-thanen Ihrer Durchlaucht zu dienen schuldig. Die Hoheit, Jurisdictionund was dem anklebig, wie gleichfalls die Criminal- und Civilbestrafunggebühren dem Landesfürsten allein. Und weilen die Malefizpersonen aufBergheim geliefert werden, so ist im Kirspel besonders kein Richtstatt."

Um jene Zeit suchte die herzogliche Regierung auch über die in derNähe von Estern vorbeiführende Landstraße ihre Hoheitsrechte auszu-dehnen und dort einen Zoll anzulegen. Die kurkölnische Regierung jedoch,namentlich die Beamten von Lechenich leisteten kräftigen Widerstand undführten den Zöllner gefangen mit sich. Der jülich'sche Oberzöllner mußtedie aufgegangenen Unkosten bezahlen ^).

Bezüglich der dem Fürsten zu leistenden Dienste, wozu die Halb-winner der Herrschaft Estern bei Ausbruch des Krieges zwischen Pfalz-Neuburg und Brandenburg aufgefvrdert wurden, erklärte 1651 das Capitelvon St. Maria im Capitol dem pfalzneuburgischen Commissar: „dieGüter seien von Plcctrudis als allvdial und frei an das Stift gekommen;sie seien nicht dienstbar Seiner fürstlichen Durchlaucht, sondern hiesigemStift feudal und hörig." Im Jahre 1698 klagten die Halbwinnerwiederum, daß sie neben hohen Kontributionen auch zu fürstlichen Diensten

fl v. Mering, Gejch. der Burgen, XI 117. — fl Die oben genannte Specification.Pfarreien (VI. Briihl). 12