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Geschichte der Pfarreien des Dekanates Brühl
Entstehung
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Buschbell.

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1337, 27. Februar, einigten sich Dekan und Capitel des Apostelstiftseinerseits, Gerhard, Vogt von Bell, und seine Miterben anderseits überdie Waldnutzung zu Buschbell dahin, daß dem Stift vier Jahre langfreies Holzungsrecht znstehen solle, wofür der Vogt Bürgen stellt. Da-bei waren als Zeugen Ritter Hermann von Bachem, Hermann von Bell,Heinrich von Vorst, Johann Schütze von Stotzheim, Wilhelm der Aeltereund Jüngere von Würm *). 1409, den 1. Februar, einigten sich Ritter Eber-hard, Vogt von Bell, und seine Frau Stina mit dem Apostelstift wegender Forsten zu Bnschbell dahin, daß sie angesichts alter Briefe ihrerVorfahren für 300 schwere Gulden auf das Recht verzichten, wöchentlichals Entgelt für die Försteraufsicht einen Wagen Holz schlagen zu lassenund dem Stift freies Verfügungsrecht über den ganzen Wald mit Aus-nahme einer Hufe, die ihnen übergeben ist, zusichern und sich verpflichten,bei Strafe des Heimfalles dieser Hufe und Rückzahlung des Kaufpreisesin einem neuen Holzschlage die zwei ersten Jahre kein Vieh weiden zulassen und das Capitel vor jeder Belästigung zu schützen^).

Ueber die Gerichts- und Hoheitsverhältuisse in Buschbell vonder Mitte des 16. Jahrhunderts an gibt das alte Weisthum Aufschluß.Dasselbe erhielt durch einen am 22. August 1558 aufgerichtetcn Vertragund durch einen am 27. Juni 1560 erfolgten fürstlichen Receß zu Jülicheinige Abänderungen^). Danach hatte der Vogt jährlich drei ungeboteneGedinge zu Vogtsbell zu halten: den zweiten Dinstag nach Ostern, nachSt. Johann Baptist und Weihnachten. — Derselbe ernannte den Schult-heißen, der von ihm in Pflicht und Eid genommen wurde; das Capitelvon St. Aposteln einen Baumeister, welcher mit jenem zugleich den Vor-sitz beim Gerichte führte. Die Geschworenen des Gerichtes wurden nachaltem Weisthum aus den Lehnsleuten des Capitels genommen und diesemals Grund- und Lehnsherrn, wie auch dem Erbvogt vereidet. DerVogt war verpflichtet, die Rechte des Capitels zu handhaben, besondersbezüglich der Zinsen und Pächte; dagegen sollte das Capitel nicht „mitgeistlichen Rechten bannen und laden". — Der Erbvogt hatte obrig-keitliche Gewalt, wie auch die hohe Civil- und Criminal- und niedereGerichtsbarkeit in der Herrlichkeit Bell. Während der Vogt ehemals,wenn er zu dem ungebotenen Geding kam, von Montag-Mittag bisDinstag-Mittag auf des Capitels Hof Verpflegung genoß, wurde durchden erwähnten Vertrag von 1558 festgesetzt, daß er von da an als Er-satz neun Goldgulden von Seiten des Capitels erhalten sollte.

Er hatte den Boten, jedoch mit Rath der Geschworenen und mitZustimmung der Erben, sowie einen Förster und einen Feldschützen an-

h Apostel!., tot. 11 Nro. 30.—Oslsnins, Iturrug'., XII 194. — 0 Apostelk., toi.11 Nro. 67. — 0 Abgedruckt in den Annalen d. hist. Vereins, XI und XII 112.