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Geschichte der Pfarreien des Dekanates Brühl
Entstehung
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Berrenrath.

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Graf Luf rechter Vogt des Hofes zu Berrenrath, gewöhnlich Frohnhofgenannt, sei. Der Hof mit feiner Verwaltung oder dem Schultheißen-amte (vuru villicrutious sou scultstiu) und Pertinentien gehöre an dasKloster Marienbrunn, dessen Schwestern bei Kauf oder Verkauf wegendes Schultheißenamtes zwei Denare, ihm (Luf) aber wegen der Vogteiein Denar zukomme. Nun hätten Abtissin und Convent ihm und feinenNachfolgern jährlich rechtlich wegen der Vogtei in drei Terminen, näm-lich Montags nach Weißen Sonntag, nach St. Johann Baptist undnach Dreikönigen („welche drei Tage gewöhnlich geschworen Mayndag"genannt werden) jedes Mal 40 Denare, außerdem für seine Pferde dieStreu und ihm das Salz zur Bereitung seiner Speisen (sul uä oouäion-ctuin olduriu uostra) aus genanntem Hofe zu verabreichen, ebenso jährlicheine Abgabe von zwei Schilling, welche „Penningsbendt" genannt wird,von dem Hofe zu zahlen. Ueberdies habe das Kloster noch acht Hof-stätten oder Lehen im Orte, von welchen je ein Hyemann (Scheffen)zum Gerichte an den genannten drei Tagen gestellt werden müsse. Wegender Frömmigkeit der Schwestern verzichten Graf Luf und seine Gemahlindurch Schenkung an jene aus alle Rechte, Lasten, Servitute und Be-steuerungen, die ihnen wegen der Vogtei zustehen, so daß die Schwesterndavon für alle Zukunft wegen ihres Hofes zu Berrenrath frei sein sollen.Dafür sollen die Schwestern für den Schenkgeber und seine Eltern jähr-lich ein Anniversarium mit den gewöhnlichen Feierlichkeiten halten Z.

Ueber die Jurisdictionsrechte des Klosters Marienbrunn zu Berren-rath gibt uns ein Protokoll des kurfürstlich-kölnischen Hofrathes vomJahre 1629 den 13. August Aufschluß. Nachdem nämlich unter Kur-fürst Ferdinand ein langer Rechtsstreit des Klosters mit den Beamtenzu Lechenich geführt worden war, entschied der kurfürstliche Hofrath: „Daßbesagte Meisterin und Convent des Klosters Burbach zu Berrenrath ihrenSchultheiß wie Scheffen oder Geschworenen von Alters bis jetzt gehabt,welche in allen Civilsachen in erster Instanz entschieden, in Criminal-sachen aber die Malefiz-Personen ergriffen und in dreitägigen Arrestgenommen hätten, dergestalt, daß die in bürgerlichen Sachen beschwertePartei au das Gericht in Lechenich appellirt habe und des KlostersSchultheiß und Officianten schuldig gewesen, die in Gewahrsam genom-menen Personen am dritten Tage den kurfürstlichen Beamten zu Leche-nich zu denunciren und drei Fuß oder drei Schritte hinter St. Wendelskreuzzur Bestrafung zu überliefern. Abtissin und Convent seien daher inihrer Jurisdiction zu manuteniren" ^). Trotzdem sahen sich diese nicht

0 Orig.-Urk. im Landesarchiv zu Düsseldorf. 8. 8. Kloster Burbach.0 Acten im Landesarchiv zu Düsseldorf. 8. 8. Kloster Burbach.