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Urkunden zur Geschichte der Universität Tübingen aus den Jahren 1476 bis 1550
Entstehung
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240
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240 42. Ulrichs Ordnung der Artisten, 20. Jnli 1544.

erschiessliche Vnderleibung 1 gegeben werden solle, Ist hiemitder Artisten Facultet zugelassen, die Zeit der bundstag ire Lec-tiones abzuwechseln, also das allein all tag drey gelesen vnd alsosolche Zeit vmbgewechselt werden.

Nachdem auch Imbser, als Professor Mathematum In diserArtisten Rat gebraucht vnd gezogen werden soll, vnd aber imeoder iemand schwer fallen , das er zu den Examinibus geordnetsolle werden, Soll er dergleichen auch andere die Magisterij gra-dum nit erlangt, sollichs Lasts enthebt vnd hiemit erledigt sein.

Alsdann auch erscheint vnd offenbar am tag ligt, das anainem gelerten fürtreffenlichen vnd berümpten man bey der Schulzuerhalten vil vnd hoch gelegen, So soll auch hiemit der Arti-sten Facultet gegundt vnd zugelassen sein, das sie mag nach D.Camerario 2 , Sturmio oder sonst ainem herlichen vnd be-rümpten man trachten, Vnd wo deren Ainer zuerheben vnd zu-erlangen sein weit, sollen sie dasselbig, vnd vff was maß das ge-sclieen , an Vns Hertzog Ylrichen gelangen lassen vnd darübervnsers Beuelchs erwarten.

Vnd vff das bey den Professorn der Obern vnd Nidern Fa-culteten, mit rat halten, bezalung der besoldungen auch andermbilliche gleichait gehalten werden mög, So sollen ftirterhin gleichden Doctorn der Obern Faculteten, die Artisten auch bezaltwerden, Also wo den Doctorn friicliten, Wein gegeben oder vffden Guldin zu 15 Batzen ainer oder mehr Batzen gereicht , dasgleichergestalt den Professorn Artium vnd bonarum Literarumsolche bezalung auch beschehe vnd widerfare.

Es sollen auch fürterhin, wie biß daher der Decanus Facul-tatis Artium, sampt zwayen andern Professorn derselbigen Facul-tet, in der V n iu e rs itet Rat h. sein vnd pleiben, auch zu allenSachen gebraucht vnd gezogen vnd gar nit vßgeschlossen werden,bis derwegen ain andere Ordnung fürgenommen wurdet.

Allen obgemelten Professoribus, die sonst vnder den Docto-ribus oder Magistris artium nit pflegen ir session zu haben,sollen in allen Promotionen vnd publicis actibus in Aula gegenden Doctorn vber ir gebürende session verordnet vnd gegebenwerden.

1 Pause, Ruhe.

2 Camerarius war 1540 nach Leipzig abgegangen.