42. Ulrichs Ordnung der Artisten, 20. .Tuli 1544. 239
hierzu geraitzt werden, vnd wa hiedurch der Fakultet Seckel zugering sein oder erschöpfft werden wolt, soll durch der Vniuer-sitet seckel hierzu gegeben vnd verordnet werden, Vff das sollichlöblich iebuug nit vnderlassen pleib.
Gleicher gestalt soll die Facultas die sont äg liehe dis-puta t i o n e s B a c c a 1 a u r e o r u m mit bestem Yleiß ordnen vndanrichten, Vnd in allweg dahin bedacht sein, damit solche exer-citia zu nutz gebraucht werden mögen, Vnd ob gleich die dispu-tationes , so bisher Contubernales genent worden, vffgehebt vndabgethom wurden , Ist wenig daran gelegen, dann dieselbigenzuuil hinderlich gewest den Jungen an iren andern exercitiis vndrepetierung deßihenigeu, so inen vorgelesen worden.
Der Artisten Rat oder Facultas soll auch mit Vleiß allwegdahin trachten, vff das zu Baccal aureis oder Magistrisgemacht werden nit allain die, so ir Zeit erstanden vnd erfüllet,sonder die so verstand haben , mit guten Künsten begäbet, vndTugenden geziert seien, vnd ob gleich etwan ainer befunden, dersein Zeit nit gar compliert oder erstanden het, Doch geschicktvnd taugenlich befunden, Soll sie denselbigen nit verhindern,Sonder zu dem begerten gradum durch billiche Disputation zu-lassen vnd fürdern.
Fürohin soll auch durch sie keiner zu Magistro gemacht odererhöcht werden, Er habe dann zuuor zum wenigsten ein kuust-reiche offenbare Declamation gethon vnd gehalten. Dar-durch dann Studium dicendi neben dem disputandi exercitio her-fürgebracht werden vnd in einen brauch komen meg.
Dieweil auch befunden, das vß dem, wann die Magi strandennach dem examine , mit Pusaunen oder Trumeten offenlich vffder gassen vmbgefiert vnd heleitet werden, vnd dann dar uff ainonordenliche Zech gehalten, Vil onrichtigkeit vnd ongeschicktwesen eruolgt, Zu dem ain onnöttiger cost daruff gelegt , Solldasselbig alles hiemit abgethon vffgehapt vnd an desselbigenstatt prandium Aristotelis, nach gut ansehen der Facultet,geordnet, Doch nit mit Vberfluss gehalten werden,
Es soll auch sich ftirter kainer vß den gemelten professoriihinweg thun, noch sich abwesend halten, one vergönd erlaubnußvnd bewilligen des Decani Facultatis, laut der Statuten.
Alsdann in hundstagen wie billich feriai gehalten vnd