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8 (1897) Geschichte der Juden von Maimuni's Tod (1205) bis zur Verbannung der Juden aus Spanien und Portugal : 2. Hälfte
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Geschichte der Juden.

ui Uli 08, ni MS868, ni äiL8, ni tiempo8, nipsr80NL8, SU qus ^

von qus äi8S «INS äislro uri Parts somstio 1o8 äe1ieto5. Das war doch nureine zu gerechte Forderung. Was antwortet der bestellte Ankläger, der Fiskal derInquisition, darauf? Da cs ein Ketzerproccß ist, brauchen diese Punktenicht angegeben zu werden (No. 8, p. 21): 4 cprsl uou 68 odlixaäo 4äsolarar äia, uiu tiempo, nin aiio, nin lu^ar, por 8sr In sau 8a 8peaia1s äs srsgia. Wie sollte aber die Wahrheit oder Falschheit der Anklage kon-statirt werden? Der Ankläger hat von vorn herein das Mittel dazu an dieHand gegeben, nämlich die Tortur: la prusva (das. u. No. 48, p. 78).Der Ankläger trägt auf Tortur an, da der Angeklagte Alles leugnet, und siein einem solchen Falle nach dem Rechte erforderlich und gestattet sei; 4 yuwtiänäs tormsnto, pus8 qus en S8ta oau8a sl äsrsolro asi Io manäavast psrmitia. So wurden sämmtlichc Angeklagte gefoltert, und was sic unterder Folter ausgesagt, d. h. zugegeben haben, wurde zu Protokoll genommen,das Gcständniß jedes Einzelnen galt als Zeugniß gegen die An-deren. In den Akten werden die Angeklagten stets als Zeugen bezeichnet:ei ts8tigo N. N. soubssö. Sie sind sämmtlich thatsächlich gefoltert undnicht blos damit bedroht worden, wie M. Loeb anzunehmen scheint. VonJohan Franco ist protokollirt: äoban Uranao tS8tigo jurato S8tanäopus8to su sl torursuto äixo st oonls 80 (No. 20, p. 52). Dann istweiter protokollirt: sstauäo lusra äixo äsl torursuto nitro äia8iguisuts. Es war nämlich ein heuchlerischer Schein angewendet worden. Dadoch die Richtigkeit des Geständnisses unter der Folter angesochten werden konnte,wurde der Gefolterte Tags darauf ausgenommen wenn er vor Schwäche nichtverhört werden konnte gefragt, ob er Alles aus freien Stücken bestätige. Dasbedeutete kusra äsl torrneuto, so wie su sl torursutounter der Folter". DieAnwendung der Tortur war in den Constitutionen der Inquisition vorgeschrieben(vcrgl. lksvrrs äss Ltuäs8 XI, p. 94 f.). Die gewöhnliche Tortur der In-quisition, wie sic Llorente schildert (lristorrs äs I'In^uwition ä'IHpLAus II,x. 21), ist an sämmtlichcn Angeklagten in diesem Processc angcwcndct worden.Der halbnackte Körper wurde in eine Art Maschine (s8sa1sra) gezwängt, dieFüße nach oben und der Kopf nach unten, Hände und Füße gebunden und derschwebende Körper mit Stricken und mit einem Holzstück fest cingcschnürt (vcrgl.No. 49, p. 81): atar su una easalsra,au die Foltermaschine binden",kommt bei allen vor. Benito Garcia wurde mchreremale gefoltert, viclnialhintereinander von der Hand des Henkers gestäupt, in einer Nacht zweimal mitder Kurbel (garrots) und noch dazu mit der Wassertortur gefoltert. Diesebestand darin, daß während der Einschnürung des Körpers dem Dcliqucntenein feuchter Lappen in den Mund gelegt wurde, der vermittelst eines Wasse»gefäßcs immer wieder angefcuchtet wurde, so oft der Gefolterte den Mundöffnete. Der Tod konnte durch Ersticken eintrctcn (No. 18, p. 34): äo8 aisnto8U8ots8 s un tormsnto äs aqua 4 . . . äo8 garrotS8. An den Folterqualender Angeklagten weideten sich die Spanier mit solcher Befriedigung, daß einDichterling Hieronymus Ramiro, welcher die Fabel von dem heiligen Kindenach Sagen 1592 erzählte, (mehr als 100 Jahre später), Benito Garcia's Torturin Hexametern versificirtc (a. a. O. x>. 159):

Xt juäsx.

Dortorem asssrsit. Ltristis vsuit ills lasertw,

Ors lerox, tuns8<pus Asrit rssonkwqus eateua8,

Lt mavisub, et vinsla psäs8 nexura Iugsos8.