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8 (1897) Geschichte der Juden von Maimuni's Tod (1205) bis zur Verbannung der Juden aus Spanien und Portugal : 2. Hälfte
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Gerichtsverfahren gegen angeklagte Neuchristen. 305

Hätte ein Reuiger nur ein halbes Bekenntniß abgelegt und einenTheil seiner Verbrechen verschwiegen, so verfalle er dem Tode. DieZeugen gegen einen judaisirenden Neuchristen sollten, wenn es nichtanders angeht, auch durch andere Personen vernommen werden.Diese Zeugenaussage brauchte nicht mit allen Umständen dem An-geklagten vorgelegt zu werden, sondern nur kurz und inhaltlich. Be-harrte er, trotz des ihm vorgelegten Zeugenverhörs bei seiner Aussage,daß er niemals judaisirt habe, so sollte er als Unbußfertiger zumFeuertode verurtheilt werden. Läge gegen einen Marranen nur einhalber Beweis seines Rückfalls zum Judenthume vor, so sollte er aufdie Folter gespannt werden; im Falle er unter Qualen eingestünde,sollte er zum zweiten Male einem Verhör unterliegen. Bestätigte ersein unter der Tortur abgelegtes Bekenntniß, so sollte er verurtheiltwerden; leugnete er es aber, so sollte er zum zweiten Male der Folterunterworfen werden. Stellte sich ein Angeklagter nicht auf die anihn ergangene Einladung, so sollte er als überführter Ketzer ver-dammt, d. h. seine Güter sollten eingezogen werden ^).

Bei einem solchen Verfahren, solchen Proceßgange, einer solchenVoreingenommenheit der Richter gegen den Angeklagten, ihn durchausschuldig zu wissen, welcher Marrane konnte da Nachweisen, daß erunschuldig von Sünde sei? Kerker und Folter machten die An-geschuldigten öfter so gleichgültig, so lebenssatt, daß sie von sich, ihrenFreunden und sogar ihren Nächsten Bekenntnisse ablegten, welche dieNothwendigkeit der Inquisition zu rechtfertigen.schienen. Jeder Proceßgegen einen Neuchristen verwickelte andere in scheinbare Mitschuld undführte neue Untersuchungen, neue Anklagen, eine immer zunehmendgrößere Zahl von Schlachtopfern herbei.

Neben Sevilla waren in Castilien wie angegeben zwei Tribunaleerrichtet, in Jaen und Villa-Real. In der letzten Stadt, welchespäter Ciudad-Real genannt wurde, müssen einst reiche Marranengewohnt haben, denn in den ersten Jahren, nach der Eröffnung sindmehr als vierzig auf den Scheiterhaufen verbrannt worden, und derAnfang wurde mit schwachen Frauen gemacht^).

Selbst Personen, welche mit einem geistlichen Amte bekleidetwaren, entgingen nicht dem Argwohn und dem Feuertode. Ein

Vergl. die 28 Artikel der Torqucmadischen Constitutionen für die Inqui-sition bei Llorentc a. a. O. I. x. 175 ff. Neue Aktenstücke darüber initgctheiltvom Notar Llartln äs (jaooa, im Besitze des städtischen Archivs von Bordeauxauszüglich veröffentlicht von L. Oaullisur in Usvue äes stnäes cknivss H?. Xl.x. 91 fg.

-) Vergl. Note 12.

Gesetz, Geschichte dcr Jude». Vlll. 20