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Geschichte der Juden.
wahr, daß auch die Gesetzgebung von Receswinth den Tod auf demScheiterhaufen oder durch Steinigung über die Neuchristen verhängte,welche bei jüdischen Gebräuchen ertappt würden H, Dennoch ist derVergleich falsch. Denn nicht nur der Inhalt der Ketzergesetze, sondernauch ihre Anwendung macht die Inquisition-Constitution zu demGrausamsten, das je einem bösen Herzen entsprungen. Es war, alsob boshafte Dämonen berathen hätten, wie sie unschuldige Menschen-kinder verstricken und ins Verderben bringen wollten. — Ein Gesetzbestimmte eine Gnadenfrist von 30 oder 40 Tagen für diejenigen,welche freiwillig Bekenntnisse über ihr bis dahin beobachtetes Judaisircnablegen würden; diese sollten frei von Strafe und Consiscation ihresVermögens bleiben — mit Ausnahme einer geringen Geldstrafe und zumHeile ihrer Seelen mit einer Bußstrafe lebenslänglich gebrandmarkt zusein. Allein sie sollten ihr Bekenntnis; schriftlich und wahrheitsgemäßablegen, auf alle an sie gerichteten Fragen aufrichtige Antwort er-theilen und namentlich ihre Mitschuldigen angeben und auch diejenigen,von denen sie auch nur vermutheten, daß sie judaisirende Ketzer wären.Wer sich nach Ablauf der Gnadenfrist nicht stellte und bekannte, sollteall sein Vermögen verlieren und zwar auch dasjenige Besitzthum, welcheser am Tage seines Abfalls vom Christenthume besessen, wenn es auchinzwischen in andere Hände übergegangen wäre, und mit einer empfind-lichen Strafe, etwa lebenslängliche Einkerkerung belegt werden. NurNeuchristen unter zwanzig Jahren sollten auch bei später abgelegtemBekenntnisse vom Verluste ihrer Güter befreit bleiben, aber sie solltengezwungen sein, ein Schandzeichen, das Büßerkleid (sambsnito), zutragen und damit bekleidet den Processionen und der großen Messe bei-wohnen. Die nach Ablauf des Termins bekennenden Reuigen solltenzwar Ablaß erhalten, aber sie sollten gebrandmarkt bleiben, kein öffent-liches Amt bekleiden, weder sie, noch ihre Nachkommen, und kein Gewandvon Gold, Silber, Perlen, Seide oder feinerer Wolle tragen dürfenund stets das brandmarkende „Büßergewand" tragen. Hat einReuiger der Inquisition einen Theil seiner Verbrechen, d. h. seinesjüdischen Verhaltens, verschwiegen, so sollte er als ein Unbußfertigerverurtheilt d. h. dem Flammentod übergeben werden. Geheimer Ablaßsollte auch nicht an die freiwillig Bekennenden ertheilt werden dürfen,sondern immer nur öffentlicher.
Fänden die Inquisitoren, daß das Bekenntnis; eines Reuigen nurerheuchelt gewesen, so sollten sie ihm die Absolution verweigern, ihnals falschen Reuigen behandeln und ihn dem Flammentod überliefern.