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8 (1897) Geschichte der Juden von Maimuni's Tod (1205) bis zur Verbannung der Juden aus Spanien und Portugal : 2. Hälfte
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Kasimir IV. von Polen und die Juden. 201

mehr Zoll als die Christen zu zahlen hätten^), sondern hob geradezukanonische Gesetze auf, welche die Päpste so oft und jüngsthin erst die all-gemeine Kirchenversammlung zu Basel eingeschürft hatten. Kasimir's IV.Privilegien erlaubten ausdrücklich, Juden mit Christen gemeinschaftlichzu baden und überhaupt mit einander zu verkehren ?). Sie hobenbesonders hervor: das; kein Christ einen Juden vor ein geistliches

Gericht laden dürfte, und wenn vorgeladen, brauchte der Jude

nicht Folge zu leisten. Die Palatine der Provinzen sollten darauf

achten, das; die Juden nicht von Geistlichen belästigt würden, undihnen überhaupt kräftigen Schutz gewähren ^). Ferner dürfte keinJude beschuldigt werden, Christenblut (am Passa-Feste) gebraucht oderHostien geschändet zu haben, weildie Juden unschuldig an solchemVergehen sind und es gegen ihre Religion verstößt". Sollte ein

Christ als Ankläger gegen einen einzelnen Juden auftreten, das; dieserChristenblut gebraucht hätte, dann sollte er seine Anklage durch in-ländische, glaubwürdige jüdische, und vier ebensolchechristliche Zeugen beweisen, und in diesem Falle sollte der desVerbrechens überführte Jude allein die Strafe erleiden, ohne seine

Glaubensgenossen hineinzuziehen. Ist aber der christliche Anklägernicht im Stande, den Beweis durch glaubwürdige Zeugen zu führen,dann sollte er mit dem Tode bestraft werden^). Damit war einRiegel vor den so oft wiederholten lügenhaften Anschuldigungen undden dadurch herbeigeführten Judenmetzeleien vorgeschoben. Leben undEigenthum der Juden waren bereits durch das alte Statut gesichert,und Kasimir IV. brauchte nur die Gesetze zu bestätigen. Er erkannteauch die eigene Gerichtsbarkeit der Juden an. In peinlichen Fällenunter Juden allein oder zwischen Juden und Christen sollten sich nichtdie gewöhnlichen Gerichte einmischen, sondern der Palatinus (oder seinStellvertreter) sollte gemeinschaftlich mit Juden darüber zu Gerichtesitzen 5). Ueber geringe Proceßsachen wurde den jüdischen Aeltesten(Rabbinen) allein die Entscheidung eingeräumt °). Denselben wurdeauch die Befugniß ertheilt, über Ungehorsame, welche der Vorladungnicht Folge leisten sollten, eine Geldstrafe (6 Marken) zur Hälfte fürdie Richter und zur Hälfte für den Palatinus zu verhängen'). DieStrafe sollte gesteigert werden, wenn ein Angeklagter seine Wider-spenstigkeit länger fortsetzte 8). Ein Urtheil des jüdischen Gerichtes

') Bei Bandtkic llus polomeum aus Ooäsx Lamltleiauus III. Z 17 u. 48.

-) Bergt. Note 5. °) Das. >-) Das.

°) Bei Bandtkic aus Codex B. III. Z 7. Ut illi (?alatlmi8 .luäaeoiumaut sjus loeotsnsus) talitsr juäioabuut tu juäivlo, loöauüo seabellume u m ü u ä a s 18.

°) Das. ß 10. -) Das. Z 11. -) Hg,-, § gz