Capistrano.
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jeder Steuer, erlaubte ausdrücklich den reichen Juden Geldgeschäftemit Christen auf Zins zu machen und bestimmte den Zinsfuß. Erbewilligte ihnen Freizügigkeit und versprach den Wegziehenden Hilfezur Einziehung ihrer Schulden und friedliches Geleit. Dieser Frei-heitsbrief enthielt noch mehr günstige Privilegien, deren Tragweiteuns nicht mehr verständlich ist, und versprach zum Schlüsse, daß sienie verändert und aufgehoben werden sollen. Der Dechant und dasganze Kapitel erkannten die Privilegien an und verbürgten sich dafür,„für sich und ihre Nachfolger im Kapitel". Jedem Juden, der insein Gebiet einwanderte, stellte der Bischof Gottfried einen besonderenSchutzbrief aus H. Einen gewissen David ernannte er zum Rabbinenvon Würzburg").
Aber einige Jahre später, nach den Kreuzpredigten Capistrano's,welch' ein veränderter Ton gegen die Juden.! Derselbe Bischof undHerzog von Franken erläßt „wegen der schweren Klagen der Unter-thanen seines Stiftes gegen die Juden" eine Ordnung und Satzung(1453 3) gegen sie. Sie sollten bis zum Januar des folgenden Jahresalle ihre Liegenschaften verkaufen und vierzehn Tage später aus-wandern; denn „er will keinen Juden in seinem Stifte mehr dulden".Alle Städte, Grafen, Herren und Richter wurden angewiesen, auchihre Juden zu vertreiben. An den Schuldforderungen sollten diejüdischen Gläubiger ebenfalls gekürzt werden. Das waren die Früchtedes menschenfeindlichen Fanatismus, der einen edlen Kirchen-Fürstenund ein ganzes Domkapitel zum Wortbruch verleitete, wenn es denJuden galt!
Am unheilvollsten war Capistrano's Einfluß den Juden Schlesiens;hier zeigte er sich so recht, wie ihn seine Bewunderer nannten, als„Geißel der Hebräer". In dieser damals halb zu Polen undhalb zu Böhmen gehörenden Provinz gab es zwei Hauptgemeinden,zu Breslau und zu SchweidnitzH. Die Breslauer Judenschaftwurde vom Bürgermeister und Rath öfter geplagt. Einmal erließendiese eine eben so sinnlose, wie quälerische Verordnung, daß ein Jude,der einen Eid zu leisten habe, mit entblößtem Haupte und bei demGottssnamen (llbrvb) schwören sollte, den das talmudische Gesetz ausheiliger Scheu auszusprechen verbietet. In ihrer Gewissensangst
1) Hcsfner das. die Urkunden S. 66.
°) Das. S. 67 Beilage L. L. vom 26. August 1447.
2) Das. S. 68. Urkunde 0. L. Von dieser Ausweisung der Juden ausWürzburg scheint auch die erste l^o. der Rssxx. des Mose Menz zu handeln.
Uebcr das hohe Ansehen des Rabbinats von Schweidnitz vergl. Resxp.Jacob Weil Nr. 146, 76. Usspp. Jsscrlein Nr. 255, 261.
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