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8 (1897) Geschichte der Juden von Maimuni's Tod (1205) bis zur Verbannung der Juden aus Spanien und Portugal : 2. Hälfte
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Statut von Valladolid.

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Verderblicher fürs Allgemeine wirkte die gesunkene Sittlichkeit durchAngeberei nichtswürdiger Gemeindemitglieder bei den Behörden oderbei den Granden. Da unter Juan II. Parteiung und.Verschwörungan der Tagesordnung waren, um den Günstling Alvaro de Luna undselbst den König zu stürzen oder ihm zu dienen, so mehrten sichAngeber gegen die Glaubensgenossen, welche für oder gegen diesenund jenen Partei genommen hatten, wodurch für die AngeschuldigtenSchädigung am Vermögen oder Kerkerhaft und auch empfindlicheLeibesstrafen eintraten. Dieser mannigfachen Verwilderung unter dencastilianischen Juden suchte Don Abraham Benveniste durch ein bin-dendes Statut zu steuern.

Er wurde von dem König ermächtigt, aus sämmtlichen GemeindenRabbiner und Notablen zu berufen, um in Valladolid im Palastedes Königs eine neue Gemeindeordnung zu berathen und zu ge-nehmigen und die Zuwiderhandelnden durch allerlei Strafen zur Nach-achtung zu zwingen: durch Ausschluß aus dem Gemeindeverbande,durch Einkerkerung oder Verbannung, ja selbst durch angedrohte Hin-richtung. Diese jüdisch-castilianische Gemeindeordnung, welche durchZustimmung sämmtlicher Gemeinden und durch Bestätigung desKönigs Gesetzeskraft erhalten hat, (beendet Siwan 1432 *) ist eineUrkunde, welche zugleich Trauer über den Verfall erweckt, der einesolche Strenge nothwendig gemacht, und Bewunderung für den Ur-heber erregt, welcher sich in den Riß gestellt hat. Das Statutvon Valladolid sorgte für Pflege des Talmudstudiums, für denUnterricht der Jugend, für die Wahl von Nichter-Rabbinen undderen Besoldung, für würdigen Gottesdienst, ordnete die Gemeinde-steuer und suchte Unfug und Niedertracht zu bannen. Eine be-sondere Strenge enthält das Statut gegen Angeber: Geld- undKerkerstrafen, Geißelhiebe, Ausschluß aus dem Verbände der jüdischenGemeinschaft. Wer dieses Verbrechens überführt wurde , durfte durchhundert Geißelhiebe oder durch Brandmarkung mit einem Eisen ander Stirne und mit Verbannung bestraft werden. Hat ein solcherdie Angeberei dreimal wiederholt, so war der Oberrichter und Groß-rabbiner Don Abraham berechtigt, über ihn die Todesstrafe zuverhängen und sie durch Zustimmung des Königs vollstrecken zulassen. Klugerweise hat Don Abraham in diesem Statut einen Punktaufnehmen lassen: Wenn ein Jude gegen einen andern dem Königetwas hinterbringt, was dessen Vortheil betrifft, so sollte er nicht alsAngeber betrachtet, vielmehr belobt werden.Denn wir Juden ins-gesammt sind verpflichtet, den Vortheil des Königs zu wahren, und*) Bergl. Note 4.