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8 (1897) Geschichte der Juden von Maimuni's Tod (1205) bis zur Verbannung der Juden aus Spanien und Portugal : 2. Hälfte
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Geschichte der Juden.

heiligen Schriften, nicht blos Bibel- sondern auch Talmudexemplare,vor Confiscation sichergestellt«). Scheiterhaufen für den Talmudsollten sich in Paris nicht wiederholen. Am meisten war ihr Handelgeschützt. Sie durften Geld bis auf achtzig Procent (4 Deniers vomLivre) ausleihen, Pfänder nehmen, und ihr Pfandrecht wurde voneinem Schutzwall von Gesetzen umgeben. Manessier von Vesou, dergeschäftige und eifrige Unterhändler, erhielt eine hohe Stellung beiHofe. Er war Obereinnehmer (prooursur oder rseevsur Aensral").Er hatte für das pünktliche Einlaufen der Einzugsgelder und derjährlichen Judensteuer unter Verantwortlichkeit zu sorgen und bezogdavon nah' an 14 Procent. Massenhaft wanderten in Folge dieserPrivilegien Juden in Frankreich ei». Denn auch Solchen, welchenicht aus diesem Lande stammten, wurde es gestattet, sich daselbstanzusiedeln oder einen länger» oder kürzer» Aufenthalt zu nehmen(1361 »).

Freilich wurden diese ausgedehnten Privilegien der Juden vonmancher Seite mit scheelem Blicke angesehen. Die christlichen Aerzte,denen die jüdischen Concurrenz machten, klagten: diese hätten keinePrüfung bestanden und seien nur Quacksalber. Die Richter und Be-amten, denen keine Gewalt über die Juden eingeräumt und keineGelegenheit zu Gelderpressungen gelassen war, klagten über Miß-brauch von Seiten der Juden. Die Geistlichkeit war ungehalten überdie günstige Stellung der Juden, und da sie keinen Anhaltspunktzur Klage hatte, so beschwerte sie sich darüber, daß sie an denGewändern derselben das vorgeschriebene Abzeichen vermißte. Derschwache König Johann ließ sich, zum Thcil im Widerspruch mitseinem eigenen Erlasse, ein Gesetz abzwingen (1362), vermöge dessennur solche Juden die ärztliche Praxis ausüben dürften, welche sicheiner Prüfung unterworfen, ferner sollten sämmtliche Juden das Ab-zeichen, ein großes Rad (Rcmslls) von dem Umfange des königlichenSiegels von rother und weißer Farbe tragen, auch diejenigen nichtausgenommen, welche ein besonderes Privilegium genossen (Manessierund seine Familie). Endlich sollten die Juden den Landgerichtenunterworfen sein; hiermit wurde die frühere Bestimmung so ziemlichaußer Kraft gesetzt«).

«) Artikel 27 a. a. O. sisäem eoneeäimus, gnvcl volumina, rotuli vs!libii äietornm äuäaeorum per gusm^nam oltieiarinm sen aliumObristianumnullalsuns vapiantur.

2) Oräoiniruiees III. p. 488, II'. p. 496, V. p. 436. -«) Das. III. p. 487 f.

«) Das. III. p. 603 f. wiederholt Oktober 1363, das. p. 642 und Dccember1363, das. p. 648.