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8 (1897) Geschichte der Juden von Maimuni's Tod (1205) bis zur Verbannung der Juden aus Spanien und Portugal : 2. Hälfte
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Rückkehr der Juden nach Frankreich.

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könnten. Darauf erließ der gefangene König ein Dekret (März1360), daß er mit Zustimmung der hohen und niedern Geistlichkeitdes hohen und niedern Adels und der Bürger allen Juden die Er-laubniß erteilte, nach Frankreich einzuwandern und dort vorläufigzwanzig Jahre zu wohnen. Sie dürften im ganzen Lande in großenund kleinen Städten, Flecken und Burgen ihren Aufenthalt nehmen,dürften nicht nur Häuser, sondern auch Aecker besitzen *).

Die Bedingungen, unter denen die Juden nach Frankreich zurück-kehrten, die höchst wahrscheinlich Manessier de Vesou entworfen hat,waren außerordentlich günstig. Jedes jüdische Familienhaupt mußtezwar beim Eintritt ins Land für sich vierzehn Gulden (bllorins äsI'lorsnss), für jedes Kind und überhaupt für jedes zur Familie ge-hörende Glied einen Gulden zahlen und dann eine jährlicheJudensteuer von sieben Gulden und für jedes Familienglied einenGulden leisten. Allein dafür genossen sie auch ausgedehnte Privi-legien. Sie standen nicht unter der Willkür der Gerichte und derBeamten, sondern hatten einen eigenen Oberrichter, den Grafenvon Etampes, einen Prinzen aus königlichem Geblüt, zu ihremBeschützer (Oaräisu, Oonssrvatsur), der Untersuchungsrichter undCommissare anzustellen und ihr Interesse, wo es gefährdet war,wahrzunehmen hatte, lieber Vergehen und Verbrechen unter ein-ander sollten zwei Rabbinen mit Hinzuziehung von vier Männernurtheilen, ohne Angabe der Gründe und ohne Berufung. Die Güterdes verurtheilten jüdischen Verbrechers sollten aber dem Könige ver-fallen und ihm außerdem von Seiten der Rabbinen hundert Guldengezahlt werden. Wegen älterer Vergehen und Verbrechen ertheilteihnen der König vollständige Amnestie. Der Gewalt des Adelswaren sie entzogen, und auch vor den Chicanen der Geistlichkeitsollten sie geschützt sein. Sie durften nicht gezwungen werden, demchristlichen Gottesdienste und der Predigt beizuwohnen. Wie ihreMöbel, Viehstand, Getreide und Weinspeicher, so waren auch ihre

Depping hat den Landbesitz der französischen Juden nach ihrer Rückkehrin Abrede gestellt, lristoirs äss luitd rru mo^en-Ags p. 178. Das Factumgeht aber aus dem Tenor des 21. Artikels der Privilegien entschieden hervor(Oräonnansss III. p. 479). Lat. Text: . . . gnoä nnlli rnnAiZtri llospielornin

nostrornm.sgnos, pssnäes, jninsnta, guaäriArrs, dlaäa, vlna, ksnnin,

avenain äleloruin äuäs.soruin . . . sapinnt vsl snpsro t'neiaiit. Franz.Text: . . . gns nnls inaiotrss äs nostro llötel ns priaigsnt (prennsnt) oirIrrssnt (kussent) pronärs ansnns äs sbsvauls, z'uinsns, dsstss ä lains,anmaills (aniinanx äomsstiguss), slrnrrvtr:, biss, vinv, koin, avsins äs clis.än^s on cku/vss. Der Besitz von Pferden, Zugvieh, Schashccrden, Getreidealler Art und Wein setzt doch wohl Bodenbesitz und Bodcncultur voraus.