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Die Landgüterordnung Kaiser Karls des Grossen :
(capitulare de villis et curtis imperii)
Entstehung
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in die Landvertheilung übergeführt oder unzureichend ge-worden; und bei all dem war die Stellung und Bedeutungdes einzelnen freien Mannes für sich allein, wenn ihn nichtdie Woge des Kampfes oder die Gunst des Herrschers indie Höhe hob, eine gedrückte, seine wirthschaftliche Existenzvielfach gefährdet; selbst das den Rechtsfriedeu fördernsollende Kompositionensystem drückte vermöge der Höheder Bufssätze und der dadurch drohenden Verknechtungund Verarmung in bedenklicher Weise auf den freienMann.

So war denn die alte Ordnung während der Stammes-wanderung und Landeroberung der Franken zersetzt; denauflösenden Elementen gegenüber stand aber seit Chlodwigdie starke Königsmacht, welche über weites Land undmittels desselben über zahlreicher Menschen Kräfte ver-fügte, und die starke Macht Derer, denen der König, weiloder damit sie ihm dienten, Land und Gewalt gegeben. Hier-mit sind die wichtigsten Koncentrationspunkte der neu sichbildenden Gesellschaft angedeutet. Es waren, dies nicht dieeinzigen, denn aufser ihnen wirkten noch zwei neue Organi-sationen, die Markgenossenschaft und die in dieser Periodebeginnenden Gilden, gestaltend und ordnend auf die Gesell-schaft ein; aber der Grofsgrundbesitz, vor allem der desKönigs, dann der der Kirche und der vom Könige aus-gestatteten weltlichen Grofsen war bei weitem das wirkungs-reichste Ferment und der Träger der mächtigsten und natür-lichsten Interessen der neuen Gesellschaft. 2 )

Verfügte spnach der Grofsgrundbesitz über die meistenMittel, seine und Anderer Interessen zu vertreten, so wardie Ordnung des GroJ'sgrundbesitzes und die Einfügungderselben in die des staatlichen Organismus von ganz be-sonderer Wichtigkeit.

2 ) Vgl. Gierke, Das deutsche Genossenschaftsreclit Bd. I (1868),S. 137, 142 u. a., insbesondere S. 09 ff.; K. T. von Inama-Sternegg,Deutsche Wirthscliaftsgescliichte bis zum Schilds der KarolingerperiodeS. 123 ff. Derselbe in Gr. Schmollers staats- und socialwissenscliaftlichenForschungen Bd. I, 1. Heft 1878. Gareis, Bemerkungen zu Kaiser Karlsdes Grofsen Capitulare de villis S. 243 ff.