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2 (1838) Immanuel Kant's Kritik der reinen Vernunft
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593
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Die Disciplin der reinen Vernunft in Ansehung ihrer Beweise. 593

betrifft, gar nicht erlaubt werden, seine Behauptungen dadurch zurechtfertigen, daß man das Gegentheil widerlegt. Denn entwederdiese Widerlegung ist nichts Anderes, als die blose Vorstellung desWiderstreits der entgegengesetzten Meinung mit den subjectiven Be-dingungen der Begreiflichkeit durch unsere Vernunft, welches garnichts dazu thut, um die Sache selbst darum zu verwerfen, (sowie z. B. die unbedingte Notwendigkeit im Dasein eines Wesensschlechterdings von uns nicht begriffen werden kann, und sich dahersubjcctiv jedem speculativen Beweise eines notwendigen oberstenWesens mit Recht, der Möglichkeit eines solchen Urwesens aber ansich selbst mit Unrecht widersetzt;) oder beide, sowohl der behaup-tende, als der verneinende Theil, legen, durch den transscendentalenSchein betrogen, einen unmöglichen Begriff vom Gegenstände zumGrunde, und da gilt die Regel: non «Iltis null» sunt prnellieMs,d. i. sowohl was man bejahend, als was man verneinend von demGegenstände behauptete, ist beides unrichtig, und man kann nichtapagogisch durch die Widerlegung des Gegentheils zur Erkenntnißder Wahrheit gelangen. So zum Beispiel, wenn vorausgesetzt wird,daß die Sinnenwelt an sich selbst ihrer Totalität nach gegebensei, so ist es falsch, daß sie entweder unendlich dem Raum nach,oder endlich und begrenzt sein müsse, darum, weil beides falschist. Denn Erscheinungen (als blose Vorstellungen), die doch ansich selbst (als Objecte) gegeben wären, sind etwas Unmögliches,und die Unendlichkeit dieses eingebildeten Ganzen würde zwar unbe-dingt sein, widerspräche aber, (weil Alles an Erscheinungen bedingtist,) der unbedingten Größenbcstimmung, die doch im Begriffe vor-ausgesetzt wird.

Die apagogische Beweisart ist auch das eigentliche Blendwerk,womit die Bewunderer der Gründlichkeit unserer dogmatischen Ver-nünftler jederzeit hingehaltcn worden sind; sie ist gleichsam der Cham-pion, der die Ehre und das unstreitige Recht seiner genommenenPartei dadurch beweisen will, daß er sich mit Jedermann zu raufenanheischig macht, der cs bezweifeln wollte, obgleich durch solcheGroßsprecherei nichts in der Sache, sondern nur der respcctivenKant s. W. H. 38