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10 (1897) Geschichte der Juden von der dauernden Ansiedelung der Marranen in Holland (1618) bis zum Beginne der Mendelssohn'schen Zeit (1750)
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Geschichte der Juden.

zeugung zu verbreiten, daß die Denkfreihcit unbeschadet der Religionund des staatlichen Friedens gestattet werden könne, und noch weiter,daß sie gestattet werden müsse; denn wenn sie verboten würde, könntendie Religion und der Frieden im Staate nicht bestehen.

Die Apologie für die Denkfreiheit hatte sich Spinoza durch Quer-balken seines großartig angelegten Gedankenbaues eher erschwert alserleichtert. Er konnte nämlich die Urquelle des Rechtes philosophischnicht finden und verlegte dessen Ursprung in die Macht. Weder Gottnoch das dem Menschengeiste innewohnende sittliche Gewissen bildennach Spinoza die Ausflüsse des die Menschheit regelnden und civili-sirenden ewigen Rechtes, sondern der ganz niedere Naturstand. Ermachte gewissermaßendie Menschen, wie die Fische des Meeres, wieGewürm, das keinen Herrscher hat". Die großen Fische haben dasRecht, nicht bloß das Wasser zu schlürfen, sondern auch die kleinenFische zu verschlingen, weil sie die Macht dazu haben; auch die Rechts-sphäre des einzelnen Menschen erstreckt sich eben so weit, wie seineMachtsphäre. Dieses Naturrecht erkenne den Unterschied von Gutund Böse, von Tugend und Laster, von Hingebung und Vergewaltigunggar nicht an. Weil aber ein solcher Zustand der ausgedehntesten Recht-haberei eines Jeden zu einem ewigen Kriegszustände Aller gegen Alleführen mußte, hätten sich die Menschen stillschweigend aus Furcht oderHoffnung oder Einsicht dieser ihrer weiteren Rechtsbefugniß begebenund sie auf ein Collectivwesen, den Staat übertragen. DieMenschen hätten unter zwei Ucbeln, dem Vollbesitze ihrer auf gegen-seitige Aufreibung gerichteten Rechts- und Machtsphäre und der Ver-äußerung derselben, das Letztere als das kleinere gewählt. Der Staat,sei er durch eine ausdrücklich dazu frei erwählte Oberbehörde (hollän-dische Generalstaaten) oder durch einen Despoten repräsentirt, sei ebendadurch der volle Inhaber des Rechtes Aller, weil er eben die MachtAller besitze. Ihm sei Jedermann aus eigenem Vortheile unbedingtenGehorsam schuldig, auch wenn ihm befohlen würde, Andern das Lebenzu rauben; jede Widersetzlichkeit gegen ihn sei nicht bloß sträflich,sondern auch vernunftwidrig. 'Diese höchste Macht sei nicht einmalan ein Gesetz gebunden. Gleichviel ob sie von einem Einzelnen

(monarchisch) oder von Mehreren (republikanisch) ausgeübt werde, injedem Falle sei sie berechtigt Alles zu thun, und könne gar keinUnrecht begehen. Der Staat habe aber nicht bloß das höchste Rechtüber Handlungen weltlicher Natur, sondern auch über geistlicheund religiöse Ansichten; er könnte sonst nicht bestehen, wennes Jedem unter dem Vorwände der Religion gestattet wäre, denStaat aufzulösen. Die Staatsgewalt habe also ganz allein die Be-