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Geschichte der Juden.
Judeuthum zur Last gelegt werden dürften, sondern von der unglück-lichen Lage derselben stammten. Es gelang ihnen, Napoleons Zornfür den Augenblick zu mildern. Eine zweite Berathung sollte denAbschluß herbeiführen.
Inzwischen gelang es einflußreichen Personen, Napoleon einebessere Meinung von den Juden beizubringen. Man machte ihndarauf aufmerksam, wie sehr sich dieselben in kurzer Zeit in Künsten,Wissenschaften, Landban und Handwerken hervorgethan haben. Manbezeichnet ihm viele Personen jüdischen Glaubens, die er als tapfereKrieger mit Pensionen oder dem Orden der Ehrenlegion ausgezeichnethatte, und überzeugte ihn, daß es demnach eine Verleumdung derJudenfeinde sei, sie sämmtlich als Wucherer und Trödler zu be-zeichnen. In der zweiten Staatsrathssitzung (7. Mai 1806) spracher schon milder von den Juden. Er verwarf den Vorschlag, der ihmgemacht worden war, die jüdischen Hausirer aus dem Lande zu weisenund gegen die Wucherer den Gerichtstribunalen eine unumschränkteGewalt zur Bestrafung einzuränmen. Er wollte -nichts thun, wasvon der Nachwelt gemißbilligt werden und seinen Ruhm verdunkelnkönnte. Nichts desto weniger konnte er sich von dem Vorurtheil nichtlosmachen, daß die jüdische Nation seit uralter Zeit, seit Moses, aufBewucherung und Unterdrückung der Andersgläubigen ausgehe. Aberfest entschlossen, eine Verfolgung oder auch nur Hintansetzung derJuden nicht eintreten zu lassen, kam er auf den glücklichen Gedanken,oder ist ihm der Gedanke eingegeben worden, eine Anzahl von Judenaus den verschiedenen Landestheilen zusammentreten zu lassen, welcheihm Gewißheit darüber geben sollten, ob das Judenthum thatsächlichseinen Bekennern Haß und Bedrückung gegen die Christen vorschreibe.Die Juden selbst sollten durch ihre Vertreter über ihr Geschick ent-scheiden i).
Das Gesetz, welches diesen Beschluß ausführen sollte (30. Mai1806), führte eine sehr herbe Sprache. Napoleon selbst hatte ihm,wie es scheint in einem verstimmten Augenblick, die letzte Feile ge-geben. Der erste Theil des Gesetzes bestimmte, daß Schuldforderungenjüdischer Gläubiger in einigen Landestheilen innerhalb eines Jahresnicht gerichtlich eingezogen werden sollten. Es lag eine doppelte Rechts-verletzung in diesem Gesetze, zuerst in dem Umstande, daß es gegenJuden und nicht gegen Wucherer überhaupt erlassen worden war, undferner darin, daß nicht bloß die Juden des Elsaß, gegen welche diegerechten oder übertriebenen Klagen erhoben worden waren, sondern
st S. Note 6.