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7 (1894) Geschichte der Juden von Maimuni's Tod (1205) bis zur Verbannung der Juden aus Spanien und Portugal : 1. Hälfte
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Die Juden in Ungarn und Polen.

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Außerhalb Deutschlands, selbst unter den noch barbarischenVölkern, kamen damals nur verhältnißmäßig geringe Verfolgungenvor. Ter König von Ungarn, Ludwig, ein Glaubenseiferer, hatsie zwar in derselben Zeit aus Ungarn vertrieben, aber nicht alsGiftmischer, sondern als Ungläubige, die seinem BekehrungsplanWiderstand geleistet hatten, obwohl er ihnen vollständige Gleich-berechtigung mit den Christen und noch obendrein Privilegien zu-gesichert hatte. Die ungarischen Juden, die ihrem Glauben treu ge-blieben waren, wanderten nach Oesterreich und Böhmen ausZ.In Polen, wo die Pest ebenfalls wüthete, haben die Juden nurwenig gelitten; denn sie wurden gerade in dieser Zeit von dem KönigKasimir dem Großen einigermaßen begünstigt. Auf den Wunscheiniger Juden, welche dem König Dienste geleistet hatten, bestätigteKasimir ein Jahr nach seiner Thronbesteigung (9. Oktober 1334)die Gesetze, welche Boleslaw Pius, Herzog von Kalisch, beinaheein Jahrhundert vorher, oder eigentlich zuerst Friedrich der Streit-bare, Erzherzog von Oesterreich, erlassen hatte, nnd die vom Königvon Ungarn und einigen polnischen Herzögen angenommen wordenwaren (o. S. 89). Diese Gesetze hatten jedoch nur für das beschränkteGebiet des Herzogthums Kalisch und allenfalls für Großpolen Gel-tung; sie sollten aber, von Kasimir erneuert und bestätigt, für dieGesammtprovinzen des damals ausgedehnten polnischen Königreichsbindend sein. Und auch nur in diesem Umstande liegt ihre Be-deutung; denn au sich enthalten sie keine besondere Begünstigung fürdie Juden, nur daß diese dadurch vor Quälereien und Todtschlaggeschützt waren, eigene Gerichtsbarkeit erhielten und nicht der Willkür-justiz der polnischen Edelleute unterworfen waren. Freilich war esvon hohem Werthe für die Juden, daß Kasimir auch das Gesetz* Boleslaw's ausgenommen hat, daß die Juden nicht wegen Christen-tindermordes verurtheilt werden dürften, es sei denn, daß die An-geklagten durch drei christliche und ebenso viel jüdische Zeugen desMordes überführt worden wären. Der Ankläger sollte sogar der Strafeder Verleumdung verfallen, wenn er seine Beschuldigung nicht vorGericht durch sechs Zeugen beweisen könnte. Es war ferner günstigfür die Juden, daß das Gesetz bestimmte: wenn ein Jude des Nachtsbei einem Mordanfalle um Hilfe gerufen und die christlichen Nachbarn

st Löw, Geschichte der Juden in Ungarn in Busch, israelitisches JahrbuchJahrg. 1847 S. 115, Daß die ungarischen Juden auch nach Polen ausgewan-dert wären, sagen die von ihm citirten Quellen keineswegs, sondern lediglich:^ustriarn sd Lobsrniam innnäsruiit oder in ^.nstriain öd Vobsuamra ssrsospsrnnt (lluclast).