R' Jakob Ascheri.
299
stets im Zweifel waren, welcher Meinung sie folgen, welcher Autoritätsie sich anvertrauen sollten^.
R' Jakob Ascheri, durch seine deutsche Abstammung und seinenAufenthalt in Spanien mit den Erzeugnissen der verschiedenen Schulenund Autoritäten bis ins Einzelnste vertraut, war am meisten dazu be-fähigt, diesen chaotischen Stoff zu beherrschen und zu ordnen. SeinVater hatte ihm durch die Commentirung des Talmud und die Be-richtigung der Alfaßi'schen Entscheidungen (o. S. 249) — stets mitRücksicht auf die Praxis -— bedeutend vorgearbeitet. Auch Ben-Adret'sordnuugsvolle Leistungen dienten ihm als Vorarbeiten. Mit dieserAusrüstung und mit Benutzung aller vorangegangenen Leistungen,namentlich Maimuni's stellte R' Jakob einen zweiten Religionscodexzusammen (in vier Abtheilungen, Ruriw, kurzweg Rur genannt, um1340 2), aber lediglich für die religiöse, d. h. rituelle, sittliche, ehe-gesetzliche und civilrechtliche Praxis, unter Beseitigung alles dessen,was seit der Tempelzerstörung und durch die veränderten Zeitverhält-nisse außer Brauch gekommen war. Mit der Abfassung dieses Werkesbeginnt gewissermaßen ein neuer Abschnitt in der inneren Entwicklungdes Judenthums.
R' Jakob's Religionscodex bildet einen Gradmesser dafür, umwie viel das officielle Judenthum seit Maimuni gesunken war. InMaimuni's Gesetzbuch ist der Gedanke vorherrschend; jedes noch soabsonderliche Ritual wird darin — gut oder schlecht — mit demGrundwesen der Religion in Verbindung gesetzt und als Ausfluß,gewissermaßen als Conseguenz desselben dargestellt. In R' JakobsCodex dagegen ist auf das Denken durchweg Verzicht geleistet. Diereligiöse Peinlichkeit, wie sie in den jüdisch-deutschen Gemeinden heimischwar, sitzt hier als Gesetzgeberin und legt Erschwerungen undKasteiungen auf. Maimuni hatte sich bei der Aufnahme der verbind-lichen Religionsvorschriften ganz an den Talmud gehalten und nurselten Bestimmungen von Gaonen, als den mit Autorität bekleidetenVertretern des Judenthums, ausgenommen. Ascheri's Sohn dagegenbrachte in das religiöse Gesetzbuch Alles hinein, was irgendwann undirgendwo ein Frommer oder Ueberfrommer aus Skrupulosität odergelehrter Auslegung ausgesprochen hatte. Maimuni stellte beispiels-weise auf: es sei in einigen Gemeinden Brauch, acht Tage vor demFasttag zur Erinnerung an die Tempelzerstörung sich des Fleischeszu enthalten. R' Jakob Ascheri dagegen empfiehlt den Brauch des
^ Vergl. Nssxx. llöliuäs, ^.sallsrt dto. 54.
2) Die Zeit der Abfassung des Tur ergiebt sich aus der Abtheilung Ors-allLliLjiin. dlo. 428.