Rückkehr der Juden nach Frankreich. 253
Sie müßten Jndenabzeichen von einer gewissen Größe und Farbetragen. Sie sollten weder öffentlich noch heimlich über Religiondisputiren. Sie sollten sich der Darlehen auf Zins enthalten undvon Handwerk oder Handel leben. Indessen wurde doch gestattet, daßsie vom Frank wöchentlich zwei Deniers Zinsen nehmen durften, nursollten die Zinsen nicht durch königliche Beamte eingezogen werden.Zwei hohe Beamte (pruä'bowmss, suäitsurs ckes Iniis) sollten die An-gelegenheiten der zurückkehrenden Juden in Ordnung bringen. IhrAufenthalt in Frankreich wurde indeß vor der Hand nur auf zwölfJahre festgestellt; sollte der König sie nach Ablauf dieser Zeit wiederausweisen wollen, so machte er sich verbindlich, ihnen ein Jahr vorherzu kündigen, damit sie Zeit haben sollten, Vorkehrungen zu treffen.Darauf machte der König dieses Dekret bekannt und erklärte darin:sein Vater habe durch schlechte Rathgeber veranlaßt, die Juden ver-bannt. Da aber die allgemeine Stimme des Volkes ihre Rückkehrwünsche, die Kirche sie geduldet wissen wolle und der heilige Ludwig,sein Ahn, ihm mit dem Beispiel vorangegangen sei, daß er sie zuerstvertrieben und dann wieder zugelassen, habe er nach vorangegangenerBerathung mit den Kirchenfürsten, den Baronen und seinem ganzenhohen Rath die Rückkehr der Inden gestattet'). Massenhaft strömtendie französischen Juden wieder in ihre frühere Heimath, sie betrachtetendiese Gelegenheit als eine Art wunderbarer Erlösung. Als ein Jahrdarauf Ludwig X. gestorben war und sein Bruder Philipp V., derLange, als König anerkannt, zur Regierung gelangte, erweiterte dieserdie Privilegien der Juden noch mehr und schützte sie besonders vorden Eingriffen der Geistlichkeit: daß sic und ihre Bücher nur vonköniglichen Beamten eingezogen werden dürften^). Aber die Plackereienvon Seiten der entarteten Geistlichen waren sie nicht los. Diesedrangen darauf, daß die Juden von Montpellier, welche sich etwasherausnehmen zu dürfen glaubten, den Judenflecken wieder anheftensollten b). Bald klagten sie die Juden von Lünel an, daß sie dasChristusbild am Purimfest öffentlich geschmäht hätten^), bald ließensie wieder in Toulose zwei Wagen voll mit Talmudexemplarenöffentlich verbrennen b). Doch waren solche Vorgänge nur Kinder-neckereien gegen das, was sie von der fanatisirten Bolksmasse zuerdulden hatten.
') Ordonanz vom 28. Juli 1315 bei äs Oanrisrs a. a. O. x. 595 ff.
2) April 1317, das. 646 ff.
Vaisette llisboirs Asuärsls äs OauZusäso IV. x 167.
') Das. xrsuvss x 161.
Das. x. 181.