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7 (1894) Geschichte der Juden von Maimuni's Tod (1205) bis zur Verbannung der Juden aus Spanien und Portugal : 1. Hälfte
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Geschichte der Juden.

Predigten der Dominikaner ruhig, ohne Geräusch, Widerrede undLästerung anzuhörenUm die Bekehrung zu fördern, brachte derKönig sogar Geldopfer. Das wunderliche Gesetz, daß Inden, diezum Christenthnme übertraten, ihr Vermögen an den Fiskus verlierensollten, hob Edward zum Theil auf und bestimmte, daß sie die Hälftebehalten durften. Er ließ ferner ein Hans zur Aufnahme armerTäuflinge aus jüdischem Stamm erbauen (ftouas ok oonvsrto) undwies Einkünfte dazu an, die aber größtenteils in die Taschen desOberaufsehers flössen^). Ein scholastischer Philosoph jener Zeit schlugnoch ein anderes Mittel zur Bekehrung der Juden vor. Der be-rühmte Franziskanermönch Duns Scotus (Professor in Oxford,später in Paris und Köln), der seinen Geist mit den Gedanken desjüdischen Philosophen G'ebirol genährt hatte, meinte: es sei Pflichtdes Königs, wenn er seinen christlichen Eifer betätigen wollte,jüdischen Eltern ihre Kinder gewaltsam zu nehmen und sie im christ-lichen Glauben erziehen zu lassen. Ja, noch mehr; es sei ganz inder Ordnung, die Eltern selbst durch Drohungen und Schrecken zumEmpfang der Taufe zu zwingen^). Welche Achtung aber die Judenvor dem Christentum der weltlich gesinnten und hcrrschsüchtigenPäpste, der gewalttätigen Fürsten, der wollüstigen Mönche hatten,beweist ein eigentümlicher Fall. Eine Jüdin beklagte sich einst beimKönig, daß ihre und ihres Mannes Feinde sie ehrenrührig eine Ge-taufte genannt hätten, und sie bat, ihr Abhilfe gegen diese Schmähungzu gewähren^).

Während die Königin-Mutter Eleonore bemüht war, im Auf-träge der Dominikaner den König und das Volk gegen die Juden zuerbittern, wendete ihnen die Königin, ebenfalls Eleonore genannt, ihreGunst zu. Sie bat den König, das erledigte Oberrabbinat der englischenGemeinden ans ihren Günstling Hagin (Chajim) Deulacres zuübertragen. Der König ging darauf ein und bestallte denselben alsOberrabbiner mit allen Befugnissen und Rechten, welche seine Vor-gänger in England genossen hatten (15. Mai 1281^).

ft Das p. 215. Nzmasr 576. st Das. 2 >6 f. 218 f.

2 ) Dans 8ooti guasstionss in libros IV. 8sntsntiarnoa, I, IVgnasstio. 9. Z I. Guttmann in der Monatsschrift, Jahrg. 1893/94 (NeueFolge,, S. 26 f.

st Rovs^ x. 231.

st Das. p. 59. N^nasr p. 591: Nsx llnstiaiariis, visssomitibns sala-tsirr. 8oiatis gnoä s-ä instantis-rn Harissirnas oonsortis nostras .^.iisnoras

NsNns.s ^.n^lias st psr asssnsnin aornrnnnitatis cknänsornrn-vo-

inrnns st sonssälnnrs pro nobis st llasrsäibns nostris, gnoäHaginns ülins Osniaorss (Osniaerss) cknäasns Oonäonsusis, babsat